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V. Kommunales Steuer- und Abgabenerhebungsverfahren

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Die Zuständigkeit für den Verwaltungsvollzug der kommunalen Abgaben ergibt sich aus dem Grundgesetz und aus landesrechtlichen Regelungen. Nach Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG kann durch nachkonstitutionelles Landesgesetz die Verwaltung der Kommunalsteuern in dem Sinne der alleinigen kommunalen Ertragshoheit den Gemeinden/Gemeindeverbänden übertragen werden. Für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern ist dies regelmäßig durch die Kommunalabgabengesetze erfolgt (vgl. z.B. §§ 1; 12 f. KAG NW). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht zuvor den überkommenen Rechtszustand beanstandet hatte[1050], ist eine solche Übertragung nunmehr auch für die Realsteuern, d.h. für die Gewerbe- und die Grundsteuer erfolgt[1051].

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Das Verfahren zur Erhebung der kommunalen Abgaben, d.h. das Verwaltungsverfahren ist regelmäßig durch eine enumerative dynamische Verweisung der Kommunalabgabengesetze der Länder auf die AO geregelt, vgl. etwa § 12 KAG NW. Die in Bezug genommenen Vorschriften werden dadurch Landesrecht[1052]. Diese Regelungstechnik ist von der Rechtsprechung grundsätzlich gebilligt worden[1053].

Elftes Kapitel Haushalts- und Abgabenrecht§ 67 Abgabenrecht › J. Umweltabgaben

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