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1. Gesetzgebungskompetenz

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Für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern überträgt Art. 105 Abs. 2a GG die ausschließliche[749] Gesetzgebungszuständigkeit auf die Länder unter der Einschränkung, dass diese bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig sein dürfen. Das Merkmal der Gleichartigkeit dient dabei nicht der Zuständigkeitsrückverweisung an den Bund, sondern stellt klar, dass bei vorliegender Gleichartigkeit eine Gesetzgebungskompetenz weder auf Seiten des Bundes noch auf Landesebene besteht[750]. Gleichartigkeit und Örtlichkeit als Kriterien der Kompetenzbestimmung dürfen nicht miteinander vermengt werden[751]. Das Merkmal „gleichartig“ wird dabei enger verstanden als bei Art. 105 Abs. 2 GG[752] mit der Folge, dass die bestehenden, herkömmlich landesrechtlich geregelten örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuer, unabhängig vom Ergebnis einer Prüfung, nicht dem Gleichartigkeitsverbot unterfallen[753] sollen. Mit Einführung des Art. 105 Abs. 2a GG beabsichtigte der Gesetzgeber[754], jedenfalls die zum 1. Januar 1970 anerkannten Verbrauch- und Aufwandsteuern als Einnahmequellen der Gemeinden unangetastet zu lassen. Insoweit ist Art. 105 Abs. 2a GG restriktiv auszulegen[755].

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