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a) Steuerliches Diskriminierungsverbot

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Zentrale Norm, mit der Funktion die steuerliche Harmonisierung in Konkretisierung der Warenverkehrsfreiheit zu flankieren, ist Art. 110 AEUV, wonach ein Verbot abgabenrechtlicher Diskriminierung im grenzüberschreitenden Warenverkehr innerhalb der EU besteht. Spiegelbildlich erfasst Art. 111 AEUV den umgekehrten Fall und verbietet eine Exportförderung inländischer Waren im Wege einer bevorzugenden Steuererstattung. Ergänzend zu den Grundfreiheiten und Zollvorschriften und bestehende Lücken schließend, wird durch diese Normen einer Beeinträchtigung des Warenverkehrs und des Binnenmarktes entgegengewirkt[1187]. Insofern verfolgen Art. 28 ff. und Art. 110 ff. AEUV in sich ergänzender Funktion das Ziel, jegliche innerstaatliche Abgabenerhebung, die geeignet ist, ausländische oder ins Ausland exportierte Waren zu diskriminieren[1188], zu eliminieren. Um die Verwirklichung dieses Zieles zu garantieren, ist der Begriff der Abgaben funktional und möglichst weit zu interpretieren[1189]. Im AEUV findet sich zwar keine Definition des Steuerbegriffs, allerdings herrscht das Verständnis vor, dass hierunter Geldleistungen, die ein steuererhebungsberechtigtes Gemeinwesen zum Zwecke der Erzielung von Einnahmen ohne Gegenleistung von Privatpersonen bzw. Unternehmen erhebt[1190], zu verstehen sind. Gebühren und Beiträge zählen zwar nicht zum Abgabentyp der Steuer, jedoch finden die Art. 110 ff. AUEV auch auf nichtsteuerliche Abgaben Anwendung, wenn diese warenbezogen sind[1191].

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