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bb) Harmonisierung direkter Steuern

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Für die Harmonisierung der direkten Steuern ist Art. 113 AEUV nicht anwendbar; an seine Stelle tritt die allgemeine Harmonisierungsgrundlage des Art. 115 (i.V.m. Art. 114 Abs. 2) AEUV. Auf diese allgemeine Rechtsangleichungsvorschrift wird in Ermangelung einer lex specialis zur Harmonisierung direkter Steuern zurückgegriffen. Danach erlässt der Rat „einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien für die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken“. Die Harmonisierung in diesem Bereich ist bisher wenig vorangeschritten, es sind nur marginale Erfolge vorzuweisen: Lediglich Teile im Bereich der Unternehmensbesteuerung wurden punktuell angeglichen. Zu nennen sind an dieser Stelle die „Fusionsrichtlinie“[1206], die „Mutter-Tochter-Richtlinie“[1207], die Zinsrichtlinie[1208] sowie die EU Schiedsverfahrenskonvention[1209]. Eine Reihe von Anstrengungen, weitere Fortschritte zu erzielen, liefen bisher leer[1210]. Insbesondere das Erfordernis einer einstimmigen Beschlussfassung hat sich als Hemmnis für eine erfolgreiche Harmonisierung dieses Gebiets erwiesen[1211].

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Auch im Steuerverfahrensrecht sind Sekundärrechtsakte zu erwähnen: Die Amtshilferichtlinie regelt den Austausch von Daten mit Relevanz für die Steuererhebung[1212]. Die Beitreibungsrichtlinie dient der grenzüberschreitenden Vollstreckung abgabenrechtlicher Ansprüche[1213].

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