Читать книгу Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов - Страница 442

b) Harmonisierung mitgliedstaatlicher Steuern

Оглавление

309

Der AEUV stellt für eine Harmonisierung der mitgliedstaatlichen Steuern, d.h. für eine Angleichung in bestimmten, vorgegebenen Korridoren, in Art. 113 für indirekte Steuern und Art. 114 i.V.m. 115 Abs. 2 AEUV für die direkten Steuern entsprechende Werkzeuge bereit[1192]. Steuerharmonisierung ist nicht Selbstzweck, sie ist in die „Hilfs- und Ergänzungsfunktion“ der gesamten Steuerpolitik der Union in Bezug auf die ausdrücklich im Vertrag geregelten Politiken, namentlich der (steuerlichen) Wettbewerbsgleichheit und der Verwirklichung des Binnenmarktes, einzuordnen[1193]. Ein umfassender Harmonisierungsauftrag lässt sich allenfalls für den Bereich der indirekten Steuer herleiten[1194], für das Gebiet der direkten Steuern kann nur auf eine Rechtsangleichung hingearbeitet werden[1195]. Dies ist Ausfluss der wegen der Preiswirksamkeit größeren Binnenmarktrelevanz der indirekten Steuern[1196]. Jeweils stehen entsprechende Richtlinien unter dem Gebot des Einstimmigkeitsprinzips bei der Beschlussfassung des Rates, die Mitgliedstaaten als „Herren der Verträge“ haben insofern das Heft nicht aus der Hand gegeben.

Besonderes Verwaltungsrecht

Подняться наверх