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3. Subjektive Rechtsstellungsgarantie

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Gegen Beeinträchtigungen der Rechtssubjektgarantie und der Rechtsinstitutionsgarantie durch andere Träger von Staatsgewalt – nicht aber durch private Dritte – können die Gemeinden Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Die objektiv-institutionenbezogene Gewährleistung kommunaler Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG wird mit einer subjektiven Rechtsstellung der Gemeinden abgesichert[163]. Prominenter Ausdruck dieser Rechtsbewehrung ist die Kommunalverfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG, mit Hilfe derer die Gemeinden in die Lage versetzt werden, die durch Art. 28 Abs. 2 GG verliehenen Rechte vor dem Bundesverfassungsgericht zu verteidigen[164]. Folgerichtig kann ein Verstoß gegen andere Verfassungsbestimmungen im Rahmen einer Kommunalverfassungsbeschwerde nur insoweit geltend gemacht werden, „als sie ihrem Inhalt nach das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet sind“[165]. Bei der Verletzung durch ein Landesgesetz, ist die in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG enthaltene Subsidiaritätsklausel zu beachten.

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Die subjektive Rechtsstellung umfasst aber nicht nur die Abwehr von Angriffen, sondern auch positive Schutz-, Teilhabe- und Leistungsansprüche: etwa auf Anhörung[166], auf gemeindefreundliches Verhalten[167] oder auf Mitwirkung bei staatlichen Planungsprozessen[168]. Obwohl es sich nicht um ein Grundrecht handelt, wird die jeweils aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG resultierende Rechtsposition als subjektives Recht im Sinne § 42 Abs. 2 VwGO eingestuft, womit den Gemeinden in streitigen Fällen der Verwaltungsrechtsweg offen steht[169].

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