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aa) Selbstverwaltungsangelegenheiten

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Bei den Selbstverwaltungsangelegenheiten wird zwischen freiwilligen und pflichtigen Selbstverwaltungsangelegenheiten unterschieden, die beide zusammen den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden bilden[206]. Letzterenfalls ist das Ob der Aufgabenwahrnehmung gesetzlich vorgegeben; die Eigenverantwortlichkeit ist insoweit auf das Wie beschränkt. In diesem Rahmen existieren für die Gemeinden im eigenen Wirkungskreis keine besonderen staatlichen Rechtsvorschriften oder Weisungen, die ihnen inhaltliche Vorgaben für die Aufgabenerfüllung machen. Folgerichtig können die Gemeinden gegenüber dem Staat die Gewährleistungen der verfassungskräftigen Selbstverwaltungsgarantie gegen jeden Eingriff aktivieren. Selbstverwaltungszuständigkeiten sind Rechte im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO[207].

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Bei den freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben können die Gemeinden allein entscheiden, ob sie die Aufgaben überhaupt wahrnehmen wollen und wie sie durchgeführt werden sollen. Die Wahrnehmung solcher Selbstverwaltungsangelegenheiten können die Gemeinden durch Satzung regeln, wobei für ihren Erlass als Ermächtigungsgrundlage die allgemeine Befugnis zum Erlass von Satzungen in den Gemeindeordnungen genügt[208].

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Bei den pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben haben die Gemeinden keine Entschließungsfreiheit darüber, ob sie die Aufgabe erfüllen wollen, sondern sie sind nur noch frei hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Die pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben werden den Gemeinden durch Landesgesetz zugewiesen; dem Bund ist dieses nach Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG untersagt. Die Verpflichtung der Kommunen auf bestimmte Aufgaben ist ein vor der Selbstverwaltungsgarantie rechtfertigungsbedürftiger Eingriff.

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