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4. Die landesverfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantien
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Das Institut der kommunalen Selbstverwaltung wird auch in allen Verfassungen der deutschen Flächenländer geschützt[183]. In diesen Bestimmungen finden sich in vielgestaltiger Weise teils zusätzliche Gewährleistungen für die Gemeinden,[184] z.B. hinsichtlich der Kostendeckung im Falle der Überbürdung zusätzlicher öffentlicher Aufgaben[185] oder in Bezug auf die Erschließung eigener Steuerquellen[186]. Die landesverfassungsrechtliche Maßgabe, dass die Aufgabenübertragung auf die Kommunen nur dann durchgeführt werden darf, wenn ein entsprechender Finanzausgleich für die mit der Aufgabenerfüllung einhergehenden Mehrkosten vorgesehen wird, kann auf zwei Arten erfüllt werden: Entweder muss der Landesgesetzgeber bereits bei der Übertragung neuer Aufgaben detaillierte Regelungen über den finanziellen Ausgleich treffen (strenge Konnexität)[187]. Oder aber es genügt, wenn der Finanzausgleich nach Übertragung neuer Aufgaben im allgemeinen, kommunalen Finanzausgleich erfolgt (mildes Konnexitätsprinzip)[188]. Im Einzelnen bestimmen die Konnexitätsklauseln, dass bei der landesrechtlichen Zuweisung neuer Aufgaben an die Kommunen immer auch die Deckung der Kosten zu regeln (relatives Konnexitätsprinzip)[189] und eine eventuelle Mehrbelastung auszugleichen ist (striktes Konnexitätsprinzip)[190]. Dabei beschränken manche Landesverfassungen den Anwendungsbereich auf die Überbürdung staatlicher Aufgaben (Art. 120 Abs. 1 S. 1 SaarlLV, Art. 91 Abs. 3 ThürLV); überwiegend wird aber entweder allgemein auf (öffentliche) „Aufgaben“ rekurriert oder die Begründung pflichtiger Selbstverwaltungsaufgaben eingeschlossen. Geschützt sind die Gemeinden – je nach Reichweite der einschlägigen Konnexitätsklausel – vor einer landesrechtlichen Aufgabenzuweisung ohne korrespondierende Kostenregelung. Erfasst wird auch der Fall, wenn der Bundesgesetzgeber seine bisherige Aufgabenbestimmung aufhebt und der Landesgesetzgeber sie fortschreibt, ohne in der Sache etwas zu ändern[191].
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Obwohl die kommunale Selbstverwaltungsgarantie in den meisten Landesverfassungen eine textlich und inhaltlich umfangreichere Normierung erfahren hat als im Grundgesetz, ist durch die tiefschürfende dogmatische Aufarbeitung der grundgesetzlichen Gewährleistung in Rechtsprechung und Lehre der Spielraum für landesverfassungsrechtliche Ausformungen einigermaßen klein[192]. Letzteres darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Garantien der Landesverfassungen und des Grundgesetzes nebeneinander bestehen: Das Bundesrecht ist nur an Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG gebunden, während das Landesrecht sich nach beiden Garantien zu richten hat[193]. Darüber hinaus gewährleistet der Bund gemäß Art. 28 Abs. 3 GG, dass die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern mit Art. 28 Abs. 2 GG in Einklang steht. Das bedeutet, dass die grundgesetzliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung einen zwingenden Mindeststandard normiert und darüber hinaus als unmittelbar geltendes Verfassungsrecht alle Staatsgewalten in Bund und Ländern bindet[194].