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1. Das Raumordnungsgesetz 2008
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Wie bereits dargelegt basierte diese zweite Novellierung maßgeblich auf der vorangegangenen Föderalismusreform, auf gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien und den Praxiserfahrungen mit dem ROG von 1998. Die grundlegenden Strukturen wurden allerdings beibehalten: Im Abschnitt 1 (§§ 1–7) befinden sich in wesentlichen Zügen unverändert die Allgemeinen Vorschriften insbesondere über Grundsätze, Begriffe und Aufgaben der Raumordnung, welche durch die ergänzenden Regelungen der Raumordnung in den Ländern (§§ 8–16) ergänzt werden. Die Raumordnung im Bund wird im Abschnitt 3 (§§ 17–25), welcher auf Grundlage der Vollkompetenz kraft Natur der Sache erlassen wurde und somit bereits im Dezember 2008 in Kraft trat, konkretisiert und befasst sich mit dem Planungs- und Koordinierungsauftrag des Bundes, insbesondere den Regelungen für die Aufstellung von Raumordnungsplänen für den Gesamtraum. Abschnitt 4 (§§ 26–29) enthält schließlich Regelungen über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern, sowie Schlussvorschriften.