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G. Rechtsschutzmöglichkeiten
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In Anbetracht der dargestellten weit reichenden Bindungswirkungen der Raumordnungspläne der Länder bzw. der dort festgehaltenen Grundsätze und Ziele der Raumordnung ist für die Gemeinden und zunehmend auch für Personen des Privatrechts die Frage nach gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten von hoher Bedeutung. Anfechtungsklagen unmittelbar gegen die Raumordnungspläne der Länder scheiden zunächst mangels Vorliegen der Qualifikationsvoraussetzungen für einen Verwaltungsakt aus[209], so z.B. in Rheinland-Pfalz, wo das Landesentwicklungsprogramm gem. § 8 Abs. 1 S. 6 LPlG durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärt wird. Selbst gegen gesonderte Genehmigungs- oder Verbindlichkeitserklärungen wie z.B. in Art. 22 Abs. 1 S. 2 BayLPlG scheidet eine Anfechtungsklage gegen diese Erklärungen aus, da sie sich für die betroffenen Gemeinden und Privatpersonen nur als „unselbstständigen Teil des Plangebungsverfahrens“ darstellen[210].
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Eine Normenkontrolle gem. § 47 Abs. 1 VwGO ist dagegen grundsätzlich möglich. Voraussetzung dafür ist jedoch gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, dass die Normenkontrolle für alle untergesetzlichen Landesnormen ermöglich wurde[211]. Wird der Raumordnungsplan nach Landesrecht als förmliches Gesetz erlassen – so in Nordrhein-Westfalen gem. § 16a LPlG – scheidet ein Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO dagegen aus[212]. Bezüglich der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 VwGO) müssen die Gemeinden, da sie Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG sind[213], lediglich von dem Raumordnungsplan räumlich betroffen sein und die dortigen Festlegungen für sie verbindlich gelten. Schwieriger ist es für Personen des Privatrechts, da sie geltend machen müssen, durch die Bestimmungen des Raumordnungsplans in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Dies wurde lange Zeit überwiegend verneint. Mit der zunehmenden Bedeutung und Einbindung privater Rechtsträger in die Raumordnungspläne (§ 4 ROG) kann dies jedoch nicht mehr ohne Weiteres gelten. Sofern Ziele der Raumordnung auch gegenüber Personen des Privatrechts unmittelbare Rechtswirkungen entfalten, muss diesen auch bei einer möglichen Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte der gerichtliche Rechtsschutz dagegen ermöglicht werden[214]. Unabhängig davon bleibt den Personen des Privatrechts natürlich die Möglichkeit der inzidenten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, z.B. im Rahmen einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage im Zusammenhang mit § 35 Abs. 3, S. 2 oder S. 3 BauGB[215].
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Eine weitere Rechtsschutzmöglichkeit für Gemeinden stellt die Feststellungsklage nach § 43 VwGO dar. Diese richtet sich jedoch ebenfalls nur inzident gegen den Raumordnungsplan, da nur das Bestehen oder Nicht-Bestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses festgestellt werden kann, das aus besonderen Vorschriften resultiert, wie z.B. § 1 Abs. 4 BauGB, wobei der planerische Freiraum der Gemeinde durch konkrete inhaltliche Bestimmungen bereits spürbar eingeengt sein muss[216]. Schließlich bleibt der Rechtsweg zu den Verfassungsgerichten des Bundes und der Länder. Für die kommunale Verfassungsbeschwerde auf Bundesebene gelten Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG i.V.m. § 91 S. 1 BVerfGG. Damit können alle Arten vom Staat erlassener Rechtsnormen Gegenstand der kommunalen Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht sein, sofern der Rechtsweg – auch § 47 VwGO – erschöpft wurde[217]. Inhaltlich eingeschränkt wird dieser Weg, gegen Raumordnungspläne vorzugehen, jedoch auf Verletzungen des Art. 28 Abs. 2 GG. Prozessual beschränkt wird er durch die Subsidiaritätsklausel in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG i.V.m. § 91 S. 2 BVerfGG. Von der Möglichkeit, wegen Verletzung des Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden diesen ein Verfahren beim Landesverfassungsgericht zu eröffnen, haben z.B. Hessen (Art. 131 Abs. 1 HessVerf. i.V.m. § 46 StGHG) und Rheinland-Pfalz (Art. 130 Abs. 1 RhPfVerf) Gebrauch gemacht. Daher müssen sich die Gemeinden in diesen Ländern an die Landesverfassungsgerichte wenden.