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II. Objektverbindungen
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Nun gibt es rechtliche Instrumente, die Rechtsobjekte miteinander verbinden, sei es zu einem Rechtsobjekt, sei es, dass die selbstständig bleibenden Rechtsobjekte in einer loseren oder festeren Einheit zusammengefasst werden. Hauptzweck dieser Instrumente ist, die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit von Rechtsobjekten rechtlich mit Folgen auszustatten. Wenn sich auf diese Weise „alles, was zum Unternehmen gehört“, zu einem Rechtsobjekt zusammenfassen ließe, wäre ein einheitliches Veräußerungsgeschäft möglich.
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1. Die engste Zusammenfassung von Rechtsobjekten ist die zu Bestandteilen einer Sache, insbesondere eines Grundstückes.
Die Zementfabrik als Gebäude ist Bestandteil des Grundstücks. Das Gebäude hat Fenster, Türen; Maschinen sind (fest oder lose) eingebaut. Die Bagger haben auswechselbare Teile.
Den Bestandteilsbegriff definiert das BGB nicht, wohl aber die zusätzlichen Erfordernisse des wesentlichen Bestandteils in §§ 93 ff (s. unten Rn 159 ff). Bestandteil ist nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Teil einer körperlichen Einheit (= Sache), eine nicht selbstständige Sache. Eine feste Verbindung spricht nach der Verkehrsanschauung für die Bestandteilseigenschaft der Teile, ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Auch die Batterie und die Glühbirne sind Bestandteile einer Taschenlampe. Letztlich entscheidet die wirtschaftliche Betrachtungsweise (BGHZ 191, 285, 288).
Danach sind zB die Reifen Bestandteile des Lastwagens, nicht aber die Reserveteile der Maschine im Materiallager (sie können Zubehör sein, s. unten Rn 173), ebenso wenig die im Steinbruch gewonnenen, noch auf dem Grundstück lagernden Steine (sie sind Früchte, § 99 I, s. unten Rn 170).
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Die Bestandteile einer Sache teilen grundsätzlich deren Schicksal, dh rechtliche Veränderungen erfassen jeweils die Sache mit allen ihren Bestandteilen, so beispielsweise die Übereignung eines Werkzeugkastens alle in ihm enthaltenen Werkzeuge und Schrauben. Doch bleiben die einfachen Bestandteile sonderrechtsfähig, so dass es möglich ist, sie von der rechtlichen Veränderung auszunehmen. Das setzt aber voraus, dass der Vorgang (insbes. das Verfügungsgeschäft) entsprechend beschränkt wird.
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2. Anders ist das bei den wesentlichen Bestandteilen, die nach § 93 nicht Gegenstand besonderer (dinglicher) Rechte sein können.
Da das Gebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist (§ 94 I), kann das Grundstück nicht ohne das Gebäude, das Gebäude nicht ohne das Grundstück veräußert werden. Wohl aber könnte eine Maschine, solange sie kein wesentlicher, sondern nur ein einfacher Bestandteil ist, vom Eigentumsübergang des Grundstücks ausgenommen werden. Verpflichtungsgeschäfte über wesentliche Bestandteile sind möglich: Ein Gebäude kann auf Abbruch verkauft werden; die durch den Abbruch gewonnenen Gegenstände können aber erst übereignet werden, wenn sie aus dem Gebäude und damit aus dem Grundstück herausgelöst, also selbstständige bewegliche Sachen geworden sind.
§ 93 verhindert, dass ein wesentlicher Bestandteil ohne Trennung von der Sache selbstständiger Gegenstand eines dinglichen Rechts, insbesondere des Eigentums, werden kann. Ergänzend hierzu stellen §§ 946 ff sicher, dass bei Einfügung eines bis dahin selbstständigen Gegenstandes in eine Sache als wesentlicher Bestandteil einheitliches Eigentum entsteht. Wesentliche Bestandteile von Grundstücken werden Eigentum des Grundstückseigentümers, § 946, dh das Eigentum an dem ehemals selbstständigen Gegenstand erlischt.
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Die Eigenschaft als wesentlicher Bestandteil kann nach der allgemeinen Vorschrift des § 93 oder nach der speziellen für Grundstücke gemäß § 94 begründet sein. § 93 stellt nicht, wie die Bezeichnung „wesentlich“ vermuten lassen könnte, auf die das „Wesen“ der Sache ausmachenden Bestandteile ab, sondern allein darauf, ob die Trennung den abgetrennten oder den übrigen Teil zerstören oder im Wert erheblich mindern würde. § 93 schützt den (nicht unbedingt in der Sache als ganzer, sondern) in ihren Teilen verkörperten wirtschaftlichen Wert.
So ist der Vergaser eines Autos kein wesentlicher Bestandteil, da er beliebig ausgewechselt werden kann. Dasselbe gilt für den Motor eines Serien-Kfz, ohne dass es darauf ankommt, dass ein Auto ohne Motor „kein Auto“ ist: Die Sache als Einheit ist eben nicht geschützt (vgl BGHZ 61, 80; 191, 285, 290). Dagegen hält BGHZ 26, 225 den serienmäßigen Schiffsmotor analog § 94 II für einen wesentlichen Bestandteil des Motorschiffes. Wesentliche Bestandteile sind auch die Steine eines Hauses oder die Tapete im Zimmer, da sie bei der Trennung zerstört würden. – Aufgrund der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung gelten geringfügige Bestandteile, die in der Sache völlig aufgegangen sind, wie zB Schrauben in einem Motor, auch dann als wesentliche Bestandteile, wenn sie ohne Substanzverletzung (aber wirtschaftlich völlig sinnlos) wieder herausgenommen werden könnten; vgl BGH NJW 1956, 788, 789 = Schack/Ackmann7 Nr 75 (insoweit nicht in BGHZ 20, 159; gleichlautend in BGHZ 20, 154, 157 f).
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Praktisch geht es bei der Frage, ob ein Bestandteil ein wesentlicher ist, fast immer um die Interessen verschiedener Kreditgeber. Wäre etwa der Austauschmotor wesentlicher Bestandteil, dann würde mit dem Einbau dessen bisheriger Eigentümer sein Eigentum verlieren, vgl §§ 93, 947. Das wäre vor allem für den Verkäufer fatal, der den Motor unter Eigentumsvorbehalt (dh unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung; vgl §§ 929, 158 I, 449 I) veräußert hat, wie etwa im Fall BGHZ 61, 80. Im Interesse der Warenkreditgeber liegt deshalb eine einschränkende Auslegung des Begriffs des wesentlichen Bestandteils.
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Im Gegensatz hierzu bevorzugt § 94 den Realkreditgeber (Gelddarlehensgeber), indem für Grundstücke die wesentlichen Bestandteile beträchtlich weiter als in § 93 gefasst werden. Nach § 94 werden alle fest verbundenen Sachen, vor allem also Gebäude, wesentliche Bestandteile des Grundstücks. Es ist ausgeschlossen, dass das Grundstück Bestandteil des Gebäudes oder Grundstück und Gebäude Teil einer übergeordneten Einheit werden. Anders ausgedrückt: Sacheinheit ist allein das Grundstück mit allen seinen wesentlichen Bestandteilen. Da „Gegenstand des dinglichen Rechts“ das Grundstück ist, gehen die Gebäude usw rechtlich in dem Grundstück auf, selbst wenn sie erheblich wertvoller als das Grundstück sein sollten. Das schafft Klarheit, vor allem in Verbindung mit dem Grundbuch: Der Erwerber des Grundstückes und potentielle Kreditgeber wissen, woran sie sind.
§ 94 I 1 verlangt eine feste Verbindung, die jedoch nicht unauflöslich sein muss. Wesentlich ist der Bestandteil nur, wenn er sich nur unter seiner Zerstörung oder unverhältnismäßigen Kosten vom Grundstück entfernen ließe. So kann zB eine wertvolle Werkzeugmaschine, selbst wenn sie im Boden einbetoniert ist, bloß einfacher Bestandteil sein (BGH JZ 1987, 675, 676 für einen Dampfkessel); damit bleibt dem Lieferanten der Maschine der Eigentumsvorbehalt als sein einziges Kreditsicherungsmittel erhalten. Positiv angeordnet ist die Bestandteilseigenschaft von Pflanzen und Bäumen in § 94 I 2.
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Von besonderer Bedeutung ist, dass § 94 II die „zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen“ zu wesentlichen Bestandteilen erklärt, ohne dass es auf eine feste Verbindung iSv § 94 oder auf die Voraussetzungen des § 93 ankommt. Für § 94 II ist entscheidend, ob das Gebäude nach seiner Art und Zweckbestimmung auch ohne den betreffenden Bestandteil nach der Verkehrsanschauung als „fertig“ betrachtet würde oder nicht. Leitgedanke ist der Schutz des Gebäudes als wirtschaftliche Einheit. So ist etwa die Heizungsanlage in unseren Breitengraden ein wesentlicher Bestandteil eines Wohnhauses (ebenso für das Notstromaggregat eines größeren Hotels BGH NJW 1987, 3178). Umstritten ist die Eigenschaft einer Einbauküche als wesentlicher Bestandteil eines Eigenheims, hier kann es durchaus regionale Unterschiede in der Verkehrsanschauung geben (vgl BGH NJW-RR 1990, 586, 587, in casu bloß als Zubehör angesehen, s. unten Rn 169). Auch die Glocken einer Kapelle hat BGH NJW 1984, 2277, 2278 nicht als wesentlichen Bestandteil angesehen.
Im Fall 8 sind danach die Maschinen, die speziell für das Gebäude konstruiert worden sind oder für die das Gebäude errichtet worden ist, wesentliche Bestandteile des Gebäudes und damit des Grundstückes.
F164
§ 94 I schützt die Wirtschaftseinheit „Grundstück“, § 94 II die des Gebäudes. Die beiden Zielsetzungen kollidieren im Fall des Überbaus, § 912, wenn ein Teil des Gebäudes über die Grenze gebaut worden ist. Muss der Eigentümer des Nachbargrundstücks den Überbau nicht dulden, dann lässt BGH NJW 1985, 789, 790 f die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes zurücktreten (Vertikalteilung): Der Überbau ist nicht nach §§ 93, 94 II wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, sondern nach § 94 I des (Nachbar)Grundstücks.
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3. Die Ausnahmevorschrift des § 95 für sog. Scheinbestandteile ist auf Grundstücke beschränkt. § 95 verhindert schlechthin, dass die dort genannten Sachen zu Bestandteilen werden. Vorübergehend ist die Sache eingefügt, wenn der Einfügende die Verbindung vor Ende der natürlichen Lebensdauer der Sache wieder lösen will. § 95 I 1 wird vor allem bei Miet- und Pachtverhältnissen praktisch. Hingegen meint § 95 I 2 mit dem Recht, in dessen Ausübung der Gegenstand eingefügt ist, ein dingliches Recht an dem Grundstück, also zB Erbbaurecht, Nießbrauch.
Scheinbestandteile sind zB Baubuden, die Treibhäuser eines Pächters, die Pflanzen in einer Baumschule, unter Umständen auch Windkraftanlagen (BGH NJW 2017, 2099) und sogar ein Westwall-Bunker, weil er nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet worden sei (BGH NJW 1956, 1273). Scheinbestandteil des Grundstücks analog § 95 I 2 ist auch der zu duldende Überbau (BGHZ 41, 177, 179). Vgl Stieper, Die Scheinbestandteile 2002.
Die unter § 95 fallenden Sachen sind überhaupt keine Bestandteile, sondern völlig selbstständige bewegliche Sachen. Für die Übereignung von Scheinbestandteilen gelten die Vorschriften über bewegliche Sachen der §§ 929 ff, und nicht etwa § 873. Auch die Hypothek erstreckt sich nicht auf sie. Zur problematischen Umwandlung von wesentlichen in Scheinbestandteile durch deren Übereignung analog § 929 Satz 2 vgl BGHZ 165, 184 ff (Versorgungsleitung in einem Straßengrundstück).
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Was die Rechtsfigur des Bestandteils „als Klammer um eine Wirtschaftseinheit“ leisten kann, macht Fall 8 deutlich: Das Fabrikgrundstück ist mit den Gebäuden und den fest eingebauten Maschinen (also nicht die Lastwagen, Bagger usw), mit den Bäumen und den Sträuchern also mit allen seinen wesentlichen Bestandteilen, eine rechtliche Einheit. Einschließlich seiner einfachen Bestandteile kann das Grundstück als Einheit veräußert werden. Darüber hinaus leistet die Rechtsfigur des Bestandteils jedoch nichts, um die wirtschaftliche Unternehmenseinheit rechtlich anzuerkennen.
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4. Das zum Unternehmen gehörende Steinbruchgrundstück des U ist eine selbstständige Sache, also kein Bestandteil. Es kann als unbewegliche Sache auch kein Zubehör des Fabrikgrundstücks sein (vgl unten Rn 169). Die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der beiden Grundstücke findet also keinen rechtlichen Ausdruck.
Sind alle zum Fabrikgrundstück gehörenden Flächen unter einer Nummer im Grundbuch eingetragen, dann bilden sie ein Grundstück, andernfalls so viele Grundstücke, wie Nummern im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts eingetragen sind. Immerhin kann U seine beiden Grundstücke vereinigen, indem er sie unter einer laufenden Nummer im Grundbuch eintragen lässt, § 890 I (dazu § 5 GBO), oder er könnte den Steinbruch durch Zuschreibung, § 890 II, zum Bestandteil des Fabrikgrundstücks machen. Doch bedeutet das keine starke Klammer, weil die Einheit jederzeit wieder gelöst werden kann (Abschreibung). Zum Grundstücksbegriff vgl H.P. Westermann/Staudinger, Schwerpunkte BGB SachenR13 2017, Rn 347 ff.
F168
5. Auf besondere Weise ist die Grunddienstbarkeit am Grundstück des E mit dem Fabrikgrundstück verbunden. Sie ist ein sog. subjektiv-dingliches Recht, § 1018, das § 96 zum Bestandteil des herrschenden Grundstücks erklärt.
Die Grunddienstbarkeit als beschränktes dingliches Recht belastet das Grundstück des E. Ihre Verbindung mit dem Fabrikgrundstück des U bedeutet, dass der jeweilige Eigentümer des Fabrikgrundstücks auch der Berechtigte der Grunddienstbarkeit ist. Das Eigentum am Fabrikgrundstück bestimmt den Inhaber der Grunddienstbarkeit, also das Rechtssubjekt. Daher erklärt sich der Ausdruck „subjektiv-dinglich“: Ein dinglicher Tatbestand, nämlich das Eigentum am Fabrikgrundstück, bestimmt das Rechtssubjekt der Grunddienstbarkeit. (Die Unterscheidung subjektiv-dinglicher von subjektiv-persönlichen Rechten wird besonders deutlich bei der Reallast in §§ 1105 und 1110 f und beim Vorkaufsrecht in § 1094.)
Die von § 96 angeordnete Verbindung von Recht und Grundstück bringt zum Ausdruck, dass das subjektiv-dingliche Recht der Bewirtschaftung eines bestimmten Grundstücks dient oder sinnvoll nur zusammen mit diesem Grundstück ausgenutzt werden kann. Außer der Grunddienstbarkeit des § 1018 gibt es noch andere subjektiv-dingliche Rechte: die Reallast, § 1105 II; das dingliche Vorkaufsrecht, § 1094 II; Überbau- und Notwegrenten sind stets subjektiv-dingliche Rechte, vgl §§ 913, 917.
Im Fall 8 ist das Recht am Steinbruch des E als Grunddienstbarkeit bezeichnet, „herrschendes Grundstück“ ist das Fabrikgrundstück. Dessen jeweiliger Eigentümer ist also berechtigt, die Kalksteine zu gewinnen. Das Überfahrtsrecht am Grundstück des N ist dagegen keine Grunddienstbarkeit, weil es nicht im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht beruht lediglich auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen U und N. Somit steht es in keinem Objektszusammenhang mit dem Fabrikgrundstück oder der Grunddienstbarkeit. Das Überfahrtsrecht müsste also, falls der U das Unternehmen veräußert, besonders abgetreten oder für den Erwerber neu begründet werden.
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6. Eine losere Form der Verbindung von Rechtsobjekten bewirkt die Eigenschaft einer Sache als Zubehör, § 97. Der wirtschaftliche Nutzungszusammenhang von Hauptsache und Zubehör wird anerkannt, aber nur mit verhältnismäßig geringen Rechtsfolgen ausgestattet. Die Hauptsache kann ein Grundstück oder eine bewegliche Sache, aber kein Recht sein. Nur bewegliche Sachen, nicht Grundstücke oder Rechte, können Zubehör sein. Was alles „dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt“ ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung, § 97 I 2 (vgl BGH NJW 2009, 1078 für die Einbauküche eines Mieters). Beispiele für Zubehör nennt § 98.
Die Zubehörstücke bleiben sonderrechtsfähig, sie müssen also nicht unbedingt im Eigentum desjenigen stehen, dem die Hauptsache gehört (vgl § 926 I, II; §§ 1120 ff iVm §§ 90 II, 55 II ZVG). Folge der Zubehöreigenschaft ist, dass Verpflichtungen bezüglich der Hauptsache im Zweifel (also nur Auslegungshilfe!) auch für ihr Zubehör gelten, § 311c; dass Grundstückszubehör mit dem Grundstück übereignet wird, § 926; und dass für die Grundpfandrechte (Hypothek, Grund- und Rentenschulden) auch das Zubehör des Grundstücks haftet, §§ 1120 ff. Zur Zwangsvollstreckung in Zubehör s. unten Rn 175.
Durch die Zubehöreigenschaft ist im Fall 8 ein Teil der Sachen, die nicht Bestandteile sind (Zubehöreigenschaft setzt selbstständige Sachen voraus, Bestandteile sind unselbstständige Sachteile), mit anderen verbunden: Die Maschinen, die nicht Bestandteile des Grundstücks sind, sind Zubehör; ebenso die Lastwagen. Auch wenn sie weite Fahrten machen, stehen sie doch immer noch in einem ihrer Nutzung entsprechenden räumlichen Verhältnis zum Fabrikgrundstück des U.
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7. Nutzungen sind die Früchte und die Gebrauchsvorteile einer Sache bzw eines Rechtes, § 100. Keine (nach §§ 951, 818 I herauszugebenden) Nutzungen sind der substanzverzehrende Verbrauch oder die Verarbeitung der Sache, wie zB die Verwurstung der berühmten Jungbullen (BGHZ 55, 176 = Schack/Ackmann7 Nr 77).
Nutzungen können Gegenstand selbstständiger Ansprüche sein, etwa in §§ 818 I, 987 f oder in §§ 581, 1030. Selbstständige Rechtsobjekte sind insbesondere die Früchte: Sachfrüchte § 99 I (das Hühnerei); Rechtsfrüchte § 99 II (die Dividende einer Aktie), auch mittelbare Sach- (Pachtzinsen) oder Rechtsfrüchte (Patentlizenzgebühren), § 99 III. Mit ihrer Trennung werden die Früchte vom Schicksal der sie erzeugenden Hauptsache unabhängig (vgl zum Eigentumserwerb an Erzeugnissen §§ 953 ff; zum fortbestehenden Haftungsverband §§ 1120 ff). Sachfrüchte können uU nach den allgemeinen Regeln zum Zubehör werden (zB Saatgut gemäß § 98 Nr 2) oder zu wesentlichen Bestandteilen (zB der Ableger von Pflanzen mit dem Einpflanzen, § 94 I 2).
Früchte sind als Ausbeute der Steinbrüche auch die dort gewonnenen Kalksteine, und zwar Sachfrüchte hinsichtlich des Steinbruchs des U und Rechtsfrüchte (§§ 99 II, 1018) hinsichtlich des mit der Grunddienstbarkeit des U belasteten Steinbruchs des E. Soweit U den Kalkstein selbst zur Weiterverarbeitung auf seinem Fabrikgrundstück verwendet, könnte er zu dessen Zubehör werden. Dies wird jedoch mit der Begründung verneint, die Rohstoffe seien gegenüber dem Grundstück gleichwertig, dienten ihm nicht (RGZ 86, 326, 328; MüKo-Stresemann8 § 97 Rn 17).
Teil II Die Rechtsobjekte › § 8 Rechtsobjekte. Objektverbindungen: Bestandteile, Zubehör. Unternehmen als Rechtsobjekt › III. Das Unternehmen als Einheit