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IV. Pfändung von Zubehör
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Die Pfändung von Zubehörstücken könnte den Betriebsablauf gefährden oder gar stilllegen. Deshalb verbietet § 865 II ZPO, Grundstückszubehör zu pfänden; dieses wird vielmehr der Zwangsvollstreckung in das Grundstück vorbehalten. Auch hier sieht der Gesetzgeber wieder nur das Grundstück als schützenswerte Wirtschaftseinheit. Für andere Einheiten gilt dieses Pfändungsverbot nicht; so kann zB dem Zirkusunternehmer das Zelt gepfändet werden, auch wenn sein Unternehmen damit zum Erliegen käme. § 865 II ZPO schützt in erster Linie die Grundpfandgläubiger, mittelbar auch die wirtschaftliche Einheit von Grundstück und Zubehör. § 865 II ZPO ist deshalb auch anzuwenden, wenn das Grundstück nicht mit Grundpfandrechten belastet ist. Für Früchte gilt das Pfändungsverbot nicht, § 865 II 2 ZPO (vgl oben Rn 170).