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III. Das Unternehmen als Einheit
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Auch die rechtlichen Instrumente der Bestandteil- und Zubehöreigenschaft bewirken noch nicht die wirtschaftliche Einheit der „Zementfabrik“. Sie löst sich – von den Rechtsobjekten her gesehen – in eine Anzahl miteinander verbundener (Bestandteile) oder lose zugeordneter (Zubehör) Rechtsobjekte auf. Das legt die Frage nahe, ob es einen Unternehmensbegriff gibt, der als rechtlich relevante Zusammenfassung die Einheit des Unternehmens sichert, insbesondere eine einheitliche Veräußerung zulässt oder gar die einzelnen Objekte zwingend zu einer rechtlichen Einheit werden lässt.
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Beispiel:
U kauft als Ersatz für eine veraltete Maschine eine für das Unternehmen unbedingt notwendige neue Maschine unter Eigentumsvorbehalt. Da er die Raten nicht zahlt, droht der Verkäufer, die Maschine wegzunehmen. Würde die Unternehmenseinheit als rechtlich relevant anerkannt, dann könnte der Eigentumsvorbehalt mit Einfügung der Maschine in das Unternehmen möglicherweise untergehen, so wie es geschieht, wenn ein unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Gegenstand wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks wird (s. oben Rn 161). Jedoch ist das Unternehmen als Ganzes keine Sache, ihm fehlt die dafür erforderliche Körperlichkeit, die zusammenfassend und begrenzend wirkt. Das Unternehmen ist auch kein einheitliches Recht. Ein Unternehmensbegriff als sachenrechtlich relevante Einheit lässt sich auch nicht mittels Analogie aus dem geltenden Recht entwickeln. Wohl aber kann das Unternehmen als Ganzes Gegenstand schuldrechtlicher Geschäfte sein (s. oben Rn 148), auch ist es über das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch § 823 I geschützt (vgl dazu BGHZ 29, 65 = Schack/Ackmann7 Nr 60).
Nur vereinzelt sind zu Sonderzwecken Wirtschaftseinheiten rechtlich zusammengefasst worden. Das wichtigste Beispiel ist der Hof im Sinne der Höfegesetzgebung als erbrechtliche Einheit.
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Da das Unternehmen kein selbstständiges Rechtsobjekt und folglich keine Sache ist, kann es weder Bestandteile noch Zubehör haben. Die Bagger und das Bohrgerät sind daher nicht Zubehör des Unternehmens. Wohl aber lässt sich der Standpunkt vertreten, dass analog § 98 betriebsbezogene Sachen Zubehör desjenigen Grundstücks sind, das „den Kern des Betriebes“ bildet. Das führt zum Begriff des „betriebsbezogenen Zubehörstücks“.
Danach können die Betriebsmittel Zubehör des Fabrikgrundstücks sein, vorausgesetzt das Grundstück ist der „betriebstechnische Mittelpunkt“ (BGHZ 85, 234, 237 ff für den Fuhrpark eines Speditionsunternehmens verneinend; ebenso für ein Bauunternehmen BGHZ 124, 380, 393).
Im Fall 8 sind also zB die Bagger, das Bohrgerät und die Lastwagen Zubehör des Fabrikgrundstücks, denn letztlich sollen diese Geräte dem Betrieb als Ganzem dienen, dessen Kern das Fabrikgrundstück ist.
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Hier ging es nur um die Frage, ob das Unternehmen ein einheitliches Rechtsobjekt ist. Der Unternehmensbegriff hat auf vielerlei Gebieten – mit zT anderer Sinngebung – große Bedeutung, zB im Arbeits- und Wirtschaftsrecht, im Konzernrecht (vgl §§ 15 ff AktG) und im Wettbewerbsrecht. Das „Unternehmen“ ist ein Beispiel dafür, dass ein Begriff, ohne dass er durch Zusätze oder sonstwie sprachlich verändert wird, unterschiedlichen Inhalt haben kann, je nachdem, in welchem Funktionszusammenhang er gebraucht wird.
Teil II Die Rechtsobjekte › § 8 Rechtsobjekte. Objektverbindungen: Bestandteile, Zubehör. Unternehmen als Rechtsobjekt › IV. Pfändung von Zubehör