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5.Grundrechtsbindung, Paritätsgebot und Neutralität a)Der Staat als Adressat der Grundrechte

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Das Grundrecht aus Art. 4 GG wirkt – gemäß dem Charakter von Grundrechten, die als Abwehrrechte gegenüber dem Staat entstanden sind – gegen alle Träger der öffentlichen Gewalt, also gegen die Behörden des Bundes, der Länder, der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese öffentliche Gewalt ausüben, in den Funktionen der Rechtsetzung, Rechtsanwendung und Rechtsprechung. Mitglieder von Religionsgemeinschaften können diesen Gemeinschaften gegenüber hinsichtlich eigener abweichender Meinung also nicht das Grundrecht aus Art. 4 ins Feld führen.

Über gewisse Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe kann dieses Grundrecht aber auch in das Privat- und Arbeitsrecht ausstrahlen (sog. Drittwirkung der Grundrechte). So ist ein Vertrag, in dem sich jemand wirtschaftlicher Vorteile wegen zum Konfessionswechsel verpflichtet, sittenwidrig (Verstoß gegen die „guten Sitten“, § 138 BGB); ebenso wäre eine letztwillige Verfügung ungültig, die zu bestimmten Glaubensentscheidungen nötigt. Kirchenaustritt oder Konfessionswechsel kann ein „wichtiger Grund“ für eine Kündigung sein, wenn Konfessionszugehörigkeit als Vertragsinhalt vorausgesetzt war. Arbeitgeber können u. U. verpflichtet sein, islamischen Arbeitsnehmern Gelegenheit zur Einhaltung von Gebetszeiten zu geben, soweit dies mit der Betriebsordnung vereinbar ist, oder in der Werkskantine auch Kost anzubieten, die bestimmten Glaubensvorschriften entspricht.

Evangelisches Kirchenrecht in Bayern

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