Читать книгу Tierschutzrecht - Hansjoachim Hackbarth - Страница 19

I.Tierschutz im GG

Оглавление

Der Tierschutz wurde am 17. Mai 2002 im Grundgesetz als Staatsziel aufgenommen. Der Art. 20a GG, indem bereits die natürlichen Lebensgrundlagen geschützt sind, wurde um „und die Tiere“ ergänzt:

Artikel 20a GG der Bundesrepublik Deutschland lautet:

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung.

Art. 20a GG enthält kein Grundrecht, sondern ist lediglich die Formulierung eines Staatsziels. Es ist daher nicht denkbar, aus dieser Norm bestimmte Leistungsansprüche abzuleiten, insbesondere bei möglichen Konflikten mit Grundrechten wie der Freiheit der Künste, der Forschung und der Lehre. Ein Verbandsklagerecht zu diesem Staatsziel wie z.B: beim Natur- und Umweltschutz gibt es auf Bundesebene bisher nicht. Die Staatszielbestimmung muss vom Gesetzgeber, der Justiz und der Verwaltung jedoch als Richtlinie berücksichtigt werden.

Auch in mehreren Bundesländern sowie in Berlin und Bremen hat der Tierschutz bereits Eingang in die Landesverfassungen gefunden, dies hat allerdings mehr symbolischen Wert, da der Tierschutz der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegt und der Bund in Form des Tierschutzgesetzes von seinem Recht der Gesetzgebung Gebrauch gemacht hat.

Einige Bundesländer, z. B. Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz haben die Verbandsklage in Tierschutzangelegenheiten eingeführt. Im einzelnen zugelassene Verbände, z. B. der Dt. Tierschutzbund Landesverband Rheinland-Pfalz und der BUND können gegen tierschutzrelevante Verstöße vorgehen. Damit besteht trotz der Einzelfallentscheidung eine gewisse Präzedenzwirkung. Beispielsweise klagt die Albert-Schweitzer-Stiftung gegen die Zustände einer konkreten Putenhaltung. Eine Entscheidung steht noch aus. Große praktische Relevanz scheint dieses Verfahren nicht zu erlangen.

Wenn sich Menschen im Namen der Tiere für diese engagieren möchten, sind sie auf ihre allgemeinen Grundrechte wie die Meinungs und Pressefreiheit (Art. 5 GG), die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) und ihr Petitionsrecht (Art. 17 GG) zu verweisen, um ihre Haltung zum Tierschutz in der politischen Meinungsbildung dieses Landes zum Ausdruck zu bringen.

Insbesondere bei der Durchführung von Tierversuchen und der Tötung von Tieren, aber auch beim Einsatz von Tieren in der Lehre und in der Kunst kann es zu Kollisionen mit Grundrechten wie der Forschungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) kommen. Auf diese Problematik wird in den jeweiligen Kapiteln nochmals gesondert eingegangen.

Tierschutzrecht

Подняться наверх