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2.Eigentum an Tieren (§ 903 BGB) § 903BGB (Inhalt des Eigentums)
ОглавлениеDer Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
Grundsätzlich kann der Eigentümer einer Sache (trotz § 90a BGB auch der eines Tieres) mit ihr nach Belieben verfahren. Er darf andere von jeder Auswirkung auf die Sache ausschließen. Er hat ein umfassendes Herrschaftsrecht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Diese Regelung wurde jedoch relativiert, so dass er nun bei der Ausübung der Eigentümerbefugnisse die besonderen Vorschriften des Tierschutzes zu beachten hat. Der Eigentümer eines Tieres kann sich demnach bei der Vornahme einer gegen das Tierschutzgesetz verstoßenden Handlung nicht auf sein Eigentumsrecht und eine damit verbundene „Handlungsfreiheit“ berufen.