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4.Wilde Tiere und Bienenschwärme (§§ 960–964 BGB)
Оглавление§ 960 BGB ist eine Regelung bezüglich der Eigentumsverhältnisse an wilden Tieren.
Welche Tierarten genau unter darunter fallen, ist umstritten. Zusammenfassend wird man sagen können, dass Wildtiere im Sinne dieser Norm solche sind, die einer Wildtierart angehören, d. h. die nach der Verkehrsanschauung als wild im Sinne von wildlebend, herrenlos angesehen wird.
Das Gesetz behandelt Wildtiere als herrenlos, d. h. niemand hat ein Eigentumsrecht an ihnen.
Die §§ 961–964 BGB regeln die juristische Behandlung von Bienenschwärmen. Eine Sonderregelung war notwendig, da die Beherrschung von Bienen aus natürlichen Gründen weit unvollkommener ist als bei anderen Tieren. Bei Auszug eines Bienenschwarmes wird dieser herrenlos, wenn keine Verfolgung unverzüglich aufgenommen wird oder eine Verfolgung aufgegeben wird.