Читать книгу Tierschutzrecht - Hansjoachim Hackbarth - Страница 41
1.1Allgemeines
ОглавлениеDer Gesetzgeber hat dem Tierschutzgesetz in § 1 die ausdrückliche Bekenntnis zum ethischen Tierschutz vorangestellt. Dieser Norm kommt eine grundlegende Bedeutung für das gesamte Tierschutzrecht und der gesamten Rechtsordnung zu. Diese Rechtsvorschrift ist als Auslegungsnorm für alle Rechtsfragen maßgebend, die den Schutz eines Tieres tangieren und entfaltet außerdem Bindungswirkung für Rechtsprechung und Verwaltung. So hat der BGH in seiner Entscheidung zur Höhe des Schadensersatzes bei Verletzung eines Tieres auf diese Grundsatznorm zurückgegriffen (BGH vom 27.10.2015 VI ZR 23/15)
Nach der Wertung des Bundesverfassungsgerichts will diese Norm einen ethisch ausgerichteten Tierschutz erschaffen, in dem es auf die Mitverantwortung des Menschen für das seiner Obhut anheimgestellte Lebewesen ankommt.10
Andererseits wird nicht angestrebt, Tieren jegliche Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens zu ersparen. Vielmehr wird das Wohlergehen der Tiere im Rahmen der dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechenden Forderung, Tieren nicht ohne vernünftigen Grund vermeidbare, das unerlässliche Maß übersteigende Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, gewährleistet.
Der Gesetzgeber war bemüht, ethische Forderungen einerseits und wirtschaftliche sowie wissenschaftliche Erfordernisse andererseits miteinander in Einklang zu bringen.11 Inwieweit diese Aufgabenstellung erfüllt wird, hängt maßgeblich von der konsequenten Anwendung und Durchsetzung dieses Gesetzes ab. Tierschutz sollte auf einer vernünftigen Basis beruhen: er sollte weder rein emotional, noch rein wissenschaftlich, noch rein juristisch ausgeübt werden.
Die Tiere selbst können den ihnen gewährleisteten Schutz nicht durchsetzen oder beanspruchen diesbezüglich sind sie auf den Menschen angewiesen. Aus § 1 TierSchG lässt sich jedoch nicht herleiten, dass Tiere Rechtssubjekte und somit selbstständige Träger von Rechten und Pflichten sein können. Tiere sind weder rechtsfähig, noch kommt ihnen eine Beteiligtenstellung in einem gerichtlichen Verfahren zu, da unsere Rechtsordnung anthropozentrisch ist, d. h. auf den Menschen geprägt ist. Zusammenfassend ist dies wohl am deutlichsten ausgedrückt: „Dem Tier sind gegenüber dem Menschen keine Rechte gegeben, wohl aber diesem (dem Menschen) Pflichten in Bezug auf das Tier auferlegt“.12