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2.Zwangsvollstreckung in Tiere (§ 811c ZPO) § 811c(Unpfändbarkeit von Haustieren)

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(1) Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind der Pfändung nicht unterworfen.

(2) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht eine Pfändung wegen des hohen Wertes des Tieres zu, wenn die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.

Der Gesetzgeber hat hier den Pfändungsschutz für Haustiere, die nicht Erwerbszwecken dienen, erweitert. Der eigenständigen Rechtsstellung des Tiers gem § 90a BGB wird Rechnung getragen.

Grundsätzlich besteht damit ein Pfändungsverbot. Mit dieser Norm soll das Bestehen einer emotionalen Verbindung zwischen dem Tier und dem Eigentümer anerkannt und respektiert werden. Unter dem Begriff des häuslichen Bereichs versteht man die räumliche Nähe zwischen Tier und Schuldner. Darunter fällt somit die Tierhaltung in Haus, Wohnung, Zelt, Wohnwagen und Garten. Unter Haltung versteht man die nicht nur vorübergehende Haltung des betroffenen Tieres. Ein Tier wird dann nicht zu Erwerbszwecken gehalten, wenn eine wirtschaftliche Nutzung nicht im Vordergrund steht.

Der Grundsatz des Pfändungsverbotes wird jedoch im Rahmen des Absatz § 811c Abs. 2 ZPO durchbrochen, in dem eine Pfändbarkeit von Tieren mit hohem Wert zulässig ist. Der Gläubiger muss beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Pfändung stellen. Hoher materieller (nicht ideeller) Wert setzt voraus, dass ein Erlös zu erwarten ist, der die Wertgrenze von € 300,– übersteigt. Einige Gerichte fordern ein deutliches Überschreiten der vorgenannten Wertgrenze. Das berechtigte (Gegen-)Interesse des Schuldners ist insbesondere die emotionale Bindung, aber auch Tierschutzaspekte. So wurde die Pfändbarkeit eines Pferdes, welches „Gnadenbrot“ erhielt, verneint. Persönliche Bindungen auf Grund besonderer Lebensumstände (Alter, Gesundheit, Kinder) sind ebenfalls zu berücksichtigen.

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