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III.Tierschutz in der ZPO

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In der Zivilprozessordnung wird die Stellung des Tieres nur im Bereich der Zwangsvollstreckung gesondert geregelt. Die Zwangsvollstreckung ist die mit den Machtmitteln des Staates erzwungene Befriedigung eines Anspruchs als Ergebnis eines erfolgreich geführten Zivilprozesses.7 Für den prozessualen Ablauf des der Zwangsvollstreckung vorhergehenden Zivilprozesses ergeben sich keine Besonderheiten, auch wenn der Streitgegenstand ein Tier betrifft.

Tierschutzrecht

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