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1.Das Tier als Rechtssubjekt (§ 90a BGB) § 90 aBGB (Tiere)

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Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Diese Vorschrift bringt zum Ausdruck, dass das Tier als Mitgeschöpf nicht der Sache im Sinne des § 90 BGB als schlechthin körperlicher Gegenstand gleichgestellt werden darf. Das Tier wird als Lebewesen anerkannt und soll besser als eine Sache geschützt werden. Dem Tier soll in besonderem Maße Schutz und Fürsorge gewährt werden. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll die Beseitigung der formalen Gleichstellung des Tieres mit einer Sache im Bürgerlichen Gesetzbuch die im Tierschutz verankerte Anschauung zum Ausdruck bringen, dass das Tier ein Mitgeschöpf des Menschen und ein schmerzempfindendes Lebewesen ist, dem gegenüber der Mensch zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist.

Da der Gesetzgeber nur eine Negativabgrenzung – das Tier ist keine Sache – vorgenommen hat, bleibt weiterhin offen, welche Art von Rechtssubjekten Tiere sind. Da aber die für körperliche Gegenstände geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar bleiben, ist eine Verbesserung der Stellung des Tieres im Zivilrecht fraglich. Teilweise wird die Einführung dieser Norm als reine Begriffskosmetik verstanden, da nach überwiegender Auffassung auch davor das Tier nicht konsequent als lebloser körperlicher Gegenstand behandelt wurde. Da aber neben der Einführung dieses Paragraphen auch Änderungen im Vollstreckungsrecht durch Einführung der §§ 811c, 765a Abs. 1 S. 3 ZPO und im BGB durch Einfügung der §§ 251 Abs. 2 Satz 2 und 903 Satz 2 BGB vorgenommen wurden, wird man wohl nicht von einer reinen Deklaration sprechen können. Vielmehr wurde der Sonderstellung des Tieres unter den körperlichen Gegenständen nun auch gesetzestechnisch Rechnung getragen; dies insbesondere im Bereich des Pfändungsrechts sowie der Sachbeschädigungen.

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