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3.Vollstreckungsschutz (§ 765a Absatz 1 Satz 3 ZPO) § 765a(Vollstreckungsschutz)

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(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

(2) . . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .. . .

(3) Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

Durch diese Einfügung soll die Verantwortung des Menschen für das Tier auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung herausgehoben werden. Nach dieser Norm müssen alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit dem in § 1 Satz 1 TierSchG bestimmten Grundsatz in Einklang stehen.

Das Gericht prüft nach objektiven Maßstäben und unter Abwägung der Gläubiger- , Schuldner- und Tierinteressen die Sittenwidrigkeit der bevorstehenden Pfändung. Das Vorliegen der Sittenwidrigkeit wurde bejaht, wenn das zu pfändende Tier nach der Vollstreckungshandlung in ein Tierheim verbracht werden soll.

§ 765a ZPO ist nur einschlägig, wenn §§ 811, 811c nicht schon Pfändungsschutz gewähren. Der Pfändungsschutz muss beim Gericht ausdrücklich beantragt werden.

Im Gegensatz zu § 811 ZPO soll nicht der Schuldner, sondern allein das Tier geschützt werden.

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