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1.Nicht der Pfändung unterworfene Sachen (§ 811 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 ZPO)
ОглавлениеFolgende Tiere sind auf Grund dieser Norm der Pfändung nicht unterworfen und dienen der Erhaltung eines Existenzminimums für den Schuldner:
Ziffer 3 :
Kleintiere in beschränkter Zahl sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Schuldners statt einer solchen insgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie oder Hausangehörigen, die ihm im Haushalt, in der Landwirtschaft oder im Gewerbe helfen, erforderlich sind; ferner die zur Fütterung und zur Streu auf vier Wochen erforderlichen Vorräte oder …. . .. . .. . .. . .. . .
der zu ihrer Beschaffung erforderliche Geldbetrag; . . .
Ziffer 4:
bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, das zum Wirtschaftsbetrieb erforderliche Gerät und Vieh, . . . soweit sie zur Sicherung des Unterhalts . . . oder zur Fortführung der Wirtschaft . . . erforderlich sind.
Wenn der Eigentümer eines Tieres dem Zahlungsanspruch eines Gläubigers ausgesetzt ist, kann im Wege der Zwangsvollstreckung auf das Vermögen des Schuldners, also auch auf seine Tiere, zurückgegriffen werden. Die Vorschrift gewährleistet einen gesetzlichen Pfändungsschutz und begrenzt die Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers auf die Tiere, die in der Norm aufgeführt werden. Darüber hinaus vorhandene Tiere können jedoch ohne weiteres zum Zwecke der Verwertung gepfändet werden.
Der Pfändungsschutz nach Ziff. 3 gilt auch für Personen, die nicht Landwirte sind. Die Praxis versteht unter dem Begriff der Erforderlichkeit einen geringen Grad der Unentbehrlichkeit der Tiere.8 Die Bewertung richtet sich nach objektiven Gesichtspunkten und nicht etwa nach den Bedürfnissen des Schuldners. Landwirte gem. Ziff. 4 sind Personen, die zur Zeit der Vollstreckung eine Landwirtschaft betreiben. Eine Landwirtschaft ist jede erwerbsmäßige Bearbeitung eigenen oder fremden Bodens.9 Eine Tätigkeit im Nebenerwerb ist ausreichend.
Kleintiere sind zum Beispiel Kaninchen und Geflügel.
Nicht unter Ziffer 4 fallen die Bienen- und Hundezucht, sowie die Legehennen- und Mastviehintensivhaltung sowie Pferdezucht, wenn das Futter nicht selbst angebaut wird. Diese beruhen nicht auf der Nutzung von Grund und Boden.
Eine Anwendbarkeit von Ziffer 4 wurde gerichtlich bejaht bei einer Fischzucht.
Eine gegen diese Regelung verstoßende Pfändung ist zunächst voll wirksam. Der Schuldner, der sich auf die Unpfändbarkeit beruft, muss gegen die Pfändung Rechtsmittel einlegen. Das Vollstreckungsgericht entscheidet dann über die Unzulässigkeit der Maßnahme.