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1. Begriff des Leistungsorts

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Mit „Leistungsort“ iSd § 269 ist der Ort der Leistungshandlung gemeint, also der Ort, an dem der Schuldner seine letzte Handlung zur Erfüllung seiner Pflicht vornehmen muss. Dieser Ort wird in den §§ 447 Abs. 1, 448 Abs. 1 und 644 Abs. 2 auch als „Erfüllungsort“ bezeichnet. Nur, wenn der Schuldner seine Leistung am richtigen Ort erbringt, kann er von seiner Leistungspflicht frei werden. Wenn der Schuldner seine Leistung an einem anderen Ort anbietet, kann der Gläubiger sie zurückweisen, ohne in Annahmeverzug (§§ 293 ff) zu geraten. Der Erfüllungsort ist auch für den Schuldnerverzug[18] und für die Konkretisierung von Gattungsschulden gem. § 243 Abs. 2[19] relevant.

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§ 269 Abs. 1 ist auf alle Schuldverhältnisse anzuwenden. Bis heute umstritten ist das für den Erfüllungsort der Nacherfüllungspflicht des Verkäufers aus §§ 437 Nr 1, 439. Für die gelebte Praxis des Rechts hat der BGH diesen Streit aber inzwischen weitgehend geklärt: Auch für die Nacherfüllungspflicht des Verkäufers ist § 269 der maßgebliche Regelungsort.[20]

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Der Leistungsort (bzw. Erfüllungsort) ist von dem Erfolgsort zu unterscheiden. Mit Erfolgsort ist der Ort gemeint, an dem der geschuldete Leistungserfolg eintritt. Der Erfolgsort ist auch für den Gerichtsstand aus § 29 ZPO relevant.

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Erfolgsort ist etwa für die Pflicht des Verkäufers aus § 433 Abs. 1 S. 1 der Ort, an dem die Übergabe und Übereignung der Kaufsache erfolgt. An diesem Beispiel zeigt sich auch, dass die Terminologie des Gesetzes nicht ganz glücklich ist: Denn der Erfolgsort ist der Ort, an dem die Erfüllung (hier Übergabe und Übereignung) eintritt. Als „Erfüllungsort“ wird aber der Leistungsort bezeichnet, bei dem es gerade auf die Leistungshandlung und nicht den Leistungserfolg ankommt.[21] Die Unterscheidung zwischen Leistungs- und Erfolgsort ist wichtig, da beide nicht immer zusammenfallen. Bei der Holschuld und der Bringschuld stimmen Erfolgsort und Leistungsort jeweils überein. Dagegen fallen die beiden Orte bei der Schickschuld auseinander: Wenn Schuldner S aus Münster den per eBay an Gläubiger G aus Hamburg verkauften Fernseher vereinbarungsgemäß in Münster verpackt und zur Post bringt, ist Leistungsort Münster, weil S dort die letzte von ihm geschuldete Handlung vornimmt. Erfolgsort ist aber Hamburg, weil G dort den Fernseher in Empfang nimmt. Übergabe und Übereignung erfolgen erst dort.

BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil

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