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a) Keine Pflicht des Schuldners, in Person zu leisten

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Die Leistungsberechtigung des Dritten setzt gem. § 267 Abs. 1 S. 1 voraus, dass der Schuldner nicht in Person zu leisten hat (keine höchstpersönliche Leistungspflicht). Mit dieser tatbestandlichen Beschränkung will das Gesetz den Gläubiger davor schützen, dass die Leistung durch eine andere Person bewirkt wird, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Leistung gerade durch den Schuldner selbst erfolgt. Dafür kommt es entscheidend auf die Art des Schuldverhältnisses und die Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände an. Unterlassungsansprüche (etwa auf Unterlassung ehrverletzender Aussagen) kann nur der Unterlassungsschuldner selbst erfüllen. Wenn es auf die individuellen Fähigkeiten ankommt, liegt ebenfalls eine höchstpersönliche Leistungspflicht nahe. Wenn beispielsweise Domkapellmeisterin D die Sopranistin S für einen Kantatengottesdienst als Solistin engagiert, kommt es D gerade darauf an, dass S singt und nicht irgendeine andere Sopranistin.

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Oft ergibt sich auch aus dem Gesetz, dass bestimmte Schuldverhältnisse regelmäßig höchstpersönliche Leistungspflichten begründen: So darf etwa bei einem Auftrag der Beauftragte die Ausführung grundsätzlich niemand anderem übertragen (§ 664 Abs. 1 S. 1). Auch hier liegt also grundsätzlich eine höchstpersönliche Leistungspflicht vor; anders ist es freilich, wenn die Übertragung gestattet ist (vgl § 664 Abs. 1 S. 2).

Ebenso wie beim Auftrag liegt es wegen der Verweisung des § 713 in das Auftragsrecht für die Gesellschafterpflichten bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie bei der Hinterlegung mit Blick auf die Leistungspflicht des Hinterlegers (vgl § 691). Auch Dienstverträge begründen regelmäßig höchstpersönliche Leistungspflichten, wie sich aus § 613 ergibt. Sach- und Geldschulden sind hingegen regelmäßig unpersönlich.

BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil

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