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aa) Fremdtilgungswille, keine ausschließliche Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit

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Dritter ist zunächst nur, wer zumindest auch zur Erfüllung der Leistungspflicht des Schuldners leistet, also Fremdtilgungswille hat.[27] Dafür kommt es – ähnlich wie bei der Auslegung von Willenserklärungen[28] – auf die (verobjektivierte) Perspektive des Leistungsempfängers an, also darauf, wie der Empfänger die Leistung verstehen durfte.[29] Wenn der Fremdtilgungswille fehlt, wird die Schuld nicht erfüllt; der Schuldner ist dann weiterhin zur Leistung verpflichtet. Der Dritte wiederum kann das Geleistete grundsätzlich aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 beim Gläubiger kondizieren.

In Fall 27 durfte Gläubiger B das Zahlungsangebot des D so verstehen, dass D ausschließlich zur Erfüllung der Leistungspflicht des A zahlen wollte. Fremdtilgungswille liegt vor. Damit lag eine Drittleistung iSd § 267 vor.

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Wer dagegen ausschließlich zur Erfüllung eigener Verbindlichkeiten leistet, ist nicht Dritter iSd § 267. So leisten beispielsweise Bürgen (vgl § 774) oder Gesamtschuldner (§ 426) ausschließlich auf ihre eigene Verbindlichkeit (und nicht etwa auf die Pflicht des Hauptschuldners bei der Bürgschaft bzw. der Pflichten der anderen Gesamtschuldner). Auch wer eine nur vermeintlich bestehende eigene Schuld tilgen möchte (Putativschuldner), ist nicht Dritter iSd § 267.[30]

In Fall 28 ging D davon aus, selbst die Heckscheibe des G zerstört zu haben. Indem D dem G den Schaden ersetzt hat, wollte er erkennbar nicht die Schuld der S tilgen. Er glaubte irrtümlich, selbst zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Somit liegt kein Fall von § 267 vor.

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