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1. Systematische Einordnung und Ziel

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Das Jugendgerichtsgesetz enthält Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende, die das materielle Jugendstrafrecht, die Jugendgerichtsverfassung und das Verfahren vor den Jugendgerichten betreffen und bis hin zu Vollstreckung und Vollzug in Jugendsachen reichen. Das Kernstück bilden die Vorschriften über die Folgen von Straftaten der 14- bis unter 21-Jährigen. Mit Hilfe dieser Normen soll den Entstehungszusammenhängen von Jugendkriminalität Rechnung getragen und Reaktions- und Sanktionsformen angeboten werden, die die biologische, psychologische und soziologische Übergangssituation junger Menschen berücksichtigen. Wie die Bezugnahme auf die allgemeinen Vorschriften in § 1 Abs. 1 belegt, handelt es sich nicht um ein eigenständiges Jugendkonfliktrecht. Gerade bei den Straftatvoraussetzungen ist die Verknüpfung mit dem allgemeinen Strafrecht besonders deutlich. Auf Grund zahlreicher Verflechtungen bedarf es klarstellender Vorschriften. § 1 begrenzt den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass nach § 19 StGB schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist (unwiderlegliche Vermutung der Schuldunfähigkeit von Kindern, MüKo-StGB-Streng § 19 Rn 3).

Jugendgerichtsgesetz

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