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2. Geschichtliche Entwicklung
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Die Strafmündigkeitsgrenze wurde bereits im ersten JGG vom 16. Februar 1923 auf 14 Jahre festgesetzt, nachdem sie zuvor gem. § 55 StGB a.F. bei 12 Jahren gelegen hatte. Nach dem RJGG vom 6.11.1943 konnten Kinder ab 12 Jahren bestraft werden, „wenn der Schutz des Volkes wegen der Schwere der Verfehlung eine strafrechtliche Ahndung fordert“. Seit dem JGG vom 4.8.1953 gilt wieder die Altersgrenze von 14 Jahren. Zur rechtlichen Situation der Strafmündigkeit in der Europäischen Union ZJJ 2019, 409-411 (grundsätzlich 14 beziehungsweise 15 Jahre, ausnahmsweise 10-12 Jahre, in Belgien und Bulgarien erst mit Volljährigkeit); zur Diskussion um die Herabsetzung der Strafmündigkeitsgrenze Beinder, JR 2019, 554-563 mit dem Vorschlag, die Altersgrenze auf 16 Jahre anzuheben.
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Allgemein zur Entwicklung eines eigenen Jugendstrafrechts:
DVJJ-Dokumentation Geschichte der Jugendgerichtsbewegung (Sonderheft zum 25. Deutschen Jugendgerichtstag), DVJJ-J 2001; Fritsch Die jugendstrafrechtliche Reformbewegung (1871-1923), 1999; Hubert Jugendfürsorge, Jugendwohlfahrt und Jugendhilfe, 2005; Oberwittler Von der Strafe zur Erziehung? Jugendkriminalpolitik in England und Deutschland (1850-1920), 2000; Schaffstein/Miehe (Hrsg.), Weg und Aufgabe des Jugendstrafrechts, 1975; Simonsohn (Hrsg,), Jugendkriminalität, Strafjustiz und Sozialpädagogik, 2. Aufl., 1969; Voß Jugend ohne Rechte – Die Entwicklung des Jugendstrafrechts, 1986; Wolff Jugendliche vor Gericht im Dritten Reich, 1992; Wolff/Egelkamp/Mulot Das Jugendstrafrecht zwischen Nationalsozialismus und Demokratie, 1997; vgl. auch Dörner Erziehung durch Strafe. Die Geschichte des Jugendstrafvollzugs 1871-1945, 1991.
Zum Jubiläum 75 Jahre Jugendgerichtsgesetz (1923-1998):
DVJJ-J 1998, 3 ff. mit Beiträgen von Chr. Scholz, Peterich, Brehmer; DVJJ-J 1998, 162 ff.; Sonnen 75 Jahre JGG – Ein Gesetz für die Zukunft?; DVJJ-J 1998, 210 ff. mit Beiträgen von Pieplow und Fleck; DVJJ-J 1998, 328 ff.; Hübner/Kunath 75 Jahre JGG.
100 Jahre Jugendgerichte – 100 Jahre Jugendgerichtshilfe 2008 vgl. Einleitung, Rn 1-5 der 6. Auflage. Eine Momentaufnahme zum 100-jährigen über die Sonderrolle von Jugendrichterinnen und Jugendrichtern zwischen jugendstrafrechtlichem Programm und jugendrichterlicher Entscheidungspraxis präsentiert Jung GA 200B, 599-610.
100 Jahre Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V.:
DVJJ (Hrsg), Herein-, Heraus-, Heran- – Junge Menschen wachsen lassen, Dokumentation des 30, Deitschen Jugendgerichtstages vom 14. bis 17.9.2017 in Berlin (2019) mit Beiträgen u.a. von Schumann, E. Die DVJJ und die NS -Zeit, 25-90. Sonnen Schwerpunktthemen vergangener Jugendgerichtstage, ihre aktuelle praktische Bedeutung und künftige kriminalpolitische Weiterentwicklung durch die DVJJ, 629-681 Pfeiffer Jugend 1917 – Jugend 20 17, 643-653. Ostendorf Jugendstrafrecht Ultima Ratio der Sozialkontrolle junger Menschen, 657-681.