Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 21

3. Geltung in den neuen Bundesländern bis 2010

Оглавление

4

In den neuen Bundesländern ist das JGG durch den Einigungsvertrag mit konkreten Maßgaben in Kraft getreten (Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 3 – BGBl. 1990 II s. 885J 975). Zu den Maßgaben gehörte u.a. dass an die Stelle des Wortes „Verfehlung“ bzw. „Verfehlungen“ die Worte „rechtswidrige Tat“ bzw. „rechtswidrige Taten“ treten. Statt „Zuchtmittel“ heißt es „Verwarnung Erteilung von Auflagen und Jugendarrest“. Diese Bestimmungen sind inzwischen nicht mehr anzuwenden (Art. 109 Nr. 1b und 1c Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 8.12.2010 [BGBl I 1864, S. 1880]; vgl. Brunner/Dölling § 1 Rn 6c f.).

Die praktisch bedeutsamste Änderung liegt in der Einbeziehung der Heranwachsenden. Das JGG wird rückwirkend angewendet, also auch auf rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen worden sind. Hier ist allerdings das in § 2 Abs. 3 StGB verankerte Prinzip der Meistbegünstigung zu berücksichtigen. Wurde ein zur Tatzeit 18- aber noch nicht 21-Jähriger nach dem Strafrecht der DDR, das für diese Altersgruppe nur die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht vorsah, zu Freiheitsstrafe und zur Leistung von Schadensersatz verurteilt, so ist auf seine Revision hin, wenn der Schuldspruch Bestand hat, aber die Anwendung von Jugendstrafrecht in Betracht kommt, außer dem Strafausspruch auch der Ausspruch über die Entschädigung des Verletzten aufzuheben, um dem neu erkennenden Tatgericht eine JGG-gemäße Entscheidung zu ermöglichen (BGH DtZ 1991, 148 = JA 1991 2006).

Jugendgerichtsgesetz

Подняться наверх