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Soziale Ungleichheit

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Unter sozialer Ungleichheit wird nicht nur die materielle Besser- oder Schlechterstellung von Personengruppen in der Gesellschaft verstanden, sondern auch die größeren oder geringeren Chancen, das eigene Leben zu gestalten und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.

Durch sozialstaatliche Leistungen soll deshalb der Schutz vor materieller Armut, aber auch das oben schon erwähnte »Mindestmaß an Teilhabe« garantiert werden. Über die Frage, was als dieses »Mindestmaß« gelten soll hinaus, geht es ganz grundsätzlich um das Verhältnis von Individuum und Staat sowie den ›Zwischenraum‹ des Sozialen2 im Sinne der oben schon erwähnten Zivilgesellschaft. Zu klären ist, welche Ansprüche die Einzelnen geltend machen können und welche Anforderungen des Staates an die Einzelnen dem gegenüberstehen.

Das markanteste Stichwort in diesem Zusammenhang ist die Rede vom »aktivierenden Sozialstaat«, der die Adressat_innen sozialstaatlicher und auch sozialarbeiterischer Leistungen »fördern und fordern« soll. Dieses Begriffspaar wurde 2005 mit der so genannten Hartz-IV-Gesetzgebung als Leitlinie sozialstaatlichen Handelns, zunächst vor allem mit Blick auf Erwerbslose, etabliert. Gemeint ist, dass die Unterstützung durch Transferleistungen daran geknüpft ist, dass die Einzelnen umfassende Mitwirkungspflichten erfüllen und ihre »Arbeitswilligkeit« unter Beweis stellen müssen (vgl. Böhmer 2013, S. 249ff).3

Noch umfassender als das Verständnis von Teilhabe im rechtlichen und sozialstaatlichen Kontext ist die Definition von Teilhabe als einem Menschenrecht. Lob-Hüdepohl spricht in diesem Zusammenhang von der »Hochform moderner politischer Herrschaft« (Lob-Hüdepohl 2013, S. 89). In der bereits erwähnten Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen wird der Gedanke von Teilhabe als einem Menschenrecht konkretisiert. Demnach ist der Staat verpflichtet, den Bürger_innen nicht nur das erwähnte Mindestmaß an materieller und immaterieller Teilhabe zu gewährleisten, sondern für die politischen Rahmenbedingungen zu sorgen, die es allen Menschen ermöglichen, ihr Leben selbstbestimmt zu gestalten, Zugang zu allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zu erhalten und sich an allen Entscheidungs- und Gestaltungsprozessen beteiligen zu können. »Teilhabe als Menschenrecht bedeutet, einen individuellen Anspruch darauf zu haben, aber nicht dazu verpflichtet zu sein, an allen Lebensbereichen teilzuhaben« (Wesselmann 2019, S. 98). – Um dieses Menschenrecht für alle Menschen verwirklichen zu können, müssen strukturelle Benachteiligungen in allen gesellschaftlichen Bereichen abgebaut werden.

Gesellschaftliche Teilhabe

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