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IV. Grenzen der Mitbestimmung

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In § 87 Abs. 1 BetrVG heißt es, der Betriebsrat hat mitzubestimmen, „soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht“. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass in diesem Fall der Schutz des Arbeitnehmers bereits durch eine einschlägige gesetzliche bzw. tarifliche Regelung hinreichend gewährleistet ist.31 Dies ist konsequent, denn dem Gesetzgeber wie auch den Tarifparteien ist zuzutrauen, dass sie bei der Normsetzung den Schutz der Arbeitnehmer angemessen berücksichtigen. Aus dieser geschriebenen Grenze darf allerdings nicht geschlossen werden, dass die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG keinen sonstigen Schranken unterliegt.

Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, Band 3

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