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a) Wortlaut und Systematik

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Oberbegriff des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist die betriebliche Lohngestaltung, was eine Mitbestimmung über die Lohnhöhe nicht zwingend ausschließt. Der Gesetzgeber hat seine Vorstellungen dieser Lohngestaltung jedoch in einer nicht abschließenden Aufzählung („insbesondere“) konkretisiert. Dass er dabei den Begriff der Entlohnungsgrundsätze benutzte, deutet darauf hin, dass lediglich die Aufstellung allgemeiner Regelungen der Mitbestimmung unterworfen werden sollte. Sofern der Gesetzgeber auch die Entgelthöhe miteinbeziehen wollte, hätte er die Aufzählung wohl schlicht um ein weiteres Beispiel ergänzt.

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Ein noch stichhaltigeres Argument bietet daneben der Vergleich mit § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG. Dessen Anwendungsbereich schließt „Geldfaktoren“ ausdrücklich mit ein und gewährt somit in bestimmten Fällen ein Mitbestimmungsrecht auch über die Höhe des Entgelts.32 Diese Regelung wäre überflüssig, wenn die Höhe der Entlohnung bereits nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig wäre.33

Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, Band 3

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