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bb) Überregionale Arbeitnehmervertretungen (1) Der Europäische Betriebsrat

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Sobald ein Unternehmen mindestens 1000 Arbeitnehmer in Mitgliedstaaten der EU und davon jeweils mindestens 150 Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten beschäftigt,11 kann ein Europäischer Betriebsrat („EBR“) gegründet werden. Vor jeder internationalen Restrukturierung ist daher zunächst zu prüfen, ob das Unternehmen über einen EBR verfügt und falls ja, ob der EBR an der beabsichtigten Restrukturierungsmaßnahme zu beteiligen ist.

Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

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