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a) Betriebsorganisation

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Unter einer Änderung der Betriebsorganisation sind Maßnahmen zu verstehen, die sich erheblich auf den bisher üblichen Betriebsablauf, insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeiten und der Verteilung von Verantwortung auswirken.57 Die Umstrukturierung muss eine einschneidende Wirkung auf die Arbeitsabläufe und -bedingungen der betroffenen Beschäftigten haben. So stellt in der Regel etwa die Beseitigung einer hierarchischen Ebene innerhalb der Leitungsstruktur eines Betriebs eine Maßnahme dar, die als Betriebsänderung und damit als beteiligungspflichtig anzusehen ist.58

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Die Auswirkungen der Umstrukturierung auf die Arbeitsabläufe innerhalb des Betriebs müssen von grundlegender Bedeutung sein. An dieses Merkmal sind hohe Anforderungen zu stellen, sodass viele Arbeitsanweisungen, die von den betroffenen Beschäftigten als einschneidende und nachteilige Veränderung der bisher praktizierten Arbeitsweise wahrgenommen werden, nicht als Betriebsänderung i.S.d. § 111 Satz 3 Nr. 4 Var. 1 BetrVG zu qualifizieren sind. Nach der Rechtsprechung des BAG stellt etwa die Einführung eines der Verbesserung und Perfektionierung von Arbeitsprozessen dienenden Systems, das die Arbeitsabläufe der Beschäftigten erfasst, analysiert und zu ihrer Optimierung neu strukturiert, keine Betriebsänderung in Form der Änderung der Betriebsorganisation dar.59 Bei der Qualifizierung einer Maßnahme als Betriebsänderung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die betriebliche Organisation ständigen Anpassungen und einem notwendigen Wandel unterliegt, sodass eine restriktive Handhabung geboten ist.

Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

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