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c) Betriebsanlagen
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Die grundlegende Änderung der Betriebsanlagen gemäß § 111 Satz 3 Nr. 4 Var. 3 BetrVG stellt einen weiteren Tatbestand der mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderung dar. Unter Betriebsanlagen sind alle Anlagen zu verstehen, die dem arbeitstechnischen Produktions- und Leistungsprozess dienen.62 Daher können unter diesen Begriff neben Maschinen und sonstigen in der Produktion eingesetzten Einrichtungen etwa auch die Einführung neuer EDV-Programme fallen,63 soweit dies einschneidende und weitgehende Änderungen für die Arbeitsabläufe zur Folge hat.64 Die Änderung der Betriebsanlagen braucht zwar nicht die Gesamtheit der Betriebsanlagen zu erfassen, die sächlichen Betriebsmittel, auf die sich die Änderung bezieht, müssen aber im Verhältnis zu den Anlagen des gesamten Betriebs und damit für das betriebliche Gesamtgeschehen von erheblicher Bedeutung sein.65
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Der Beteiligungstatbestand nach § 111 Satz 3 Nr. 4 Var. 3 BetrVG setzt ferner voraus, dass es sich um eine grundlegende Änderung handelt, weshalb die laufende Umgestaltung der betrieblichen Einrichtungen, wie sie bei jedem Betrieb an der Tagesordnung ist, etwa die Ersatzbeschaffung veralteter Maschinen, als Beteiligungstatbestand ausscheidet.