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b) Betriebszweck
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Eine Betriebsänderung i.S.d. § 111 Satz 3 Nr. 4 Var. 2 BetrVG liegt vor, sollte die Umstrukturierungsmaßnahme zu einer Änderung des arbeitstechnischen Zwecks führen, während die Identität des Betriebs und der wirtschaftliche Zweck gleichbleiben.60
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Eine Änderung des Betriebszwecks liegt damit etwa vor, sollten im Rahmen eines Dienstleistungsbetriebs andere Dienstleistungen als die bisher ausgeführten angeboten werden. Die Änderung des arbeitstechnischen Zwecks muss bei einem Vergleich des Betriebs vor und nach der Maßnahme als grundlegend eingestuft werden können.
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Der Betriebszweck kann sich auch in der Gestalt ändern, dass dem ursprünglichen Betrieb ein Bereich angeschlossen wird, der einen neuen arbeitstechnischen Zweck hinzufügt. Dementsprechend muss der bestehende Betriebszweck nicht aufgegeben werden, vielmehr kann die Umstrukturierungsmaßnahme dazu führen, dass nach der Betriebsänderung anstelle eines mehrere Betriebszwecke verfolgt werden.61
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In der Praxis kommt dieser Form der mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderung bislang kaum Bedeutung zu. Dies mag vor allem daran liegen, dass im Falle einer grundlegenden Änderung des arbeitstechnischen Zwecks in der Regel weitere Formen der mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderung vorliegen, insbesondere eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation, die von den Arbeitnehmervertretungen zur Begründung ihres Beteiligungsrechts bemüht werden, da sie für die Beschäftigten relevanter erscheinen.