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6. Einführung neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren

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Gemäß § 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG gilt auch die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren als mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung. Unter Arbeitsmethoden ist die Art der menschlichen Arbeitsweise wie etwa Team- oder Gruppenarbeit zu verstehen.66 In der Praxis etablieren sich zunehmend neue, innovative Arbeitsweisen wie etwa Co-Working-Spaces, weshalb dieser Tatbestand zuletzt an Bedeutung gewonnen hat. Unter den Tatbestand des § 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG fällt ferner die Einführung neuer Fertigungsverfahren. Hierbei handelt es sich um die Änderung des technischen Verfahrens zur Herstellung der Produkte, wobei eine Überschneidung mit dem Begriff der Betriebsanlagen gegeben ist.67

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Die mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderungen nach § 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG überschneiden sich mit denen des § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG. Insbesondere die grundlegende Änderung der Betriebsanlagen geht regelmäßig mit der Einführung neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren einher, weshalb häufig beide Tatbestände erfüllt sind. Während es bei § 111 Satz 3 Nr. 4 Var. 3 BetrVG jedoch auf technische Änderungen der Betriebsmittel, also die sachlichen Arbeitsmittel ankommt, betrifft § 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG die Gestaltung der Arbeit selbst, also die menschliche Arbeitskraft. Demnach sind alle Maßnahmen, die auf den veränderten Einsatz von Beschäftigten sowie die Gestaltung von Arbeitsabläufen gerichtet sind, unter den Tatbeständen des § 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG zu prüfen.

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Auch die Einführung neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren setzt eine grundlegende Änderung an den bisherigen betrieblichen Abläufen voraus. Indiz dafür, ob eine grundlegende Änderung vorliegt, ist auch hier wieder die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer.

Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

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