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Arbeitsstellen an Straßen

Für Arbeitsstellen an Straßen gelten folgende Grundsätze:

Abgrenzung § 45 Abs. 6 und 7 StVO/§ 32 StVO

- § 45 Abs. 6 und 7 StVO (Verkehrsregelung bei Bauarbeiten) gilt nur für umfangreichere Arbeiten.

Schurig, AnwaltKommentar StVO, 15. Auflage 2015, § 45 Nr. 2.4: Die Regelung ergänzt die Eingriffsbefugnisse der Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörde nach § 45 Abs. 1 bis 3. Sie bezieht sich primär auf Straßenbauarbeiten, aber auch auf sonstige, sich auf den Verkehr auswirkende Arbeitsstellen im öffentlichen Straßenraum. Die Vorschrift unterscheidet zwischen Unternehmen und Bauunternehmen, wobei nur letztere zwingend einen anordnungspflichtigen Verkehrszeichenplan bei der Straßenverkehrsbehörde vorlegen müssen. Soweit Unternehmer mit ihren Tätigkeiten auf den Straßenverkehr ohne Eingriffe in die Straßensubstanz einwirken, benötigen sie dann keinen Verkehrszeichenplan, wenn eine Absicherung des Verkehrs nicht notwendig ist oder durch Nebenbestimmungen in der verkehrsrechtlichen Genehmigung getroffen werden kann, z. B . bei der Errichtung von Zelten oder Buden, Lieferungen mit Ladegeräten, Wohnungsumzügen mit Schrägaufzügen, arbeiten mit Notwendigkeit einer Parkplatzreservierung. Im Verhältnis zu §§ 32, 46 Abs. 1 Nr. 8 (Ausnahmen zur Lagerung von Gegenständen auf der Straße) erfasst § 45 Abs. 6 größere Bereiche, bei denen umfangreichere Maßnahmen zur Verkehrssicherung notwendig werden. Da bei der Errichtung von Arbeitsstellen regelmäßig der Gemeingebrauch überschritten oder vorübergehend aufgehoben wird, ist gleichzeitig eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nach den Straßengesetzen der Länder erforderlich. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen kenntlich zu machen.

- Unbedeutende Arbeiten scheiden aus; bloßes Ablegen von Gegenständen auf der Straße regelt § 32 StVO[1].

Vorliegen einer Sondernutzung?

Die Inanspruchnahme der öffentlichen Straßen zur Einlegung von Rohr- oder Kabelleitungen oder zur Überspannung mit Freileitungen liegt nicht mehr im Gemeingebrauch, ist also Sondergebrauch[2].

Nach den Grundsätzen über die Zuordnung der Nutzungen außerhalb des Gemeingebrauchs zum öffentlichen oder zum bürgerlichen Recht würde die Benutzung der Straßen für unter- oder oberirdisch geführte Leitungen in vielen Fällen als „Sondernutzung“ der Regelung nach öffentlichem Recht unterliegen; denn allein schon mit der erstmaligen Verlegung (Aufgrabung, Montagearbeiten an Freileitungen), aber auch mit Instandsetzungsarbeiten ist regelmäßig eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs verbunden. Indessen ist die Rechtseinräumung nach bürgerlichem Recht für die Unterbringung von Leitungen im Straßenraum die Regel[3].

Nach geltendem Recht bleibt bei einer Benutzung von Straßen für Leitungen zum Zwecke der öffentlichen Versorgung eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs von nur kurzer Dauer außer Betracht, die Benutzung ist deshalb nach privatem Recht zu regeln (§ 8 Abs. 10 FStrG)[4]. Dies gilt auch, wenn die Versorgungsunternehmen (VU) bei Verlegungs- und Unterhaltungsmaßnahmen die Beeinträchtigungen nicht unter Einsatz moderner Techniken auf das notwendige Maß beschränken (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.1968 – IV C 100.56 – VkBl. 1068 – 488).

Fußnoten:

[1]

Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 45 StVO Rn. 18.

[2]

Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, Kap. 27 RN 17.

[3]

Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, Kap. 27 RN 17.

[4]

Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, Kap. 27 RN 18.

Das 1x1 des Bauhofs

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