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Baustellenabsicherung

{Baustellenabsicherung}

Vorbereitung {Baustellenabsicherung, Vorbereitung} der Baustellensicherung

Verkehrsrechtliche Anordnung

Diese muss vor Beginn jeder Arbeitsmaßnahme, die sich auf den öffentlichen Straßenverkehr auswirkt, von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erlassen werden. Erst wenn diese vorliegt, darf mit der Sicherung der Baustelle und danach mit den Bauarbeiten begonnen werden.

Kommunale Bauhöfe, die ja häufig Flickarbeiten oder Notfallmaßnahmen durchführen müssen, können dabei oft kurze Dienstwege nutzen. Umso wichtiger ist es, bei Projekten mit Abstimmungsbedarf, die etwa den öffentlichen Nahverkehr oder Versorgungsleitungen beeinträchtigen, einen entsprechenden Vorlauf einzuplanen. Wurde die Baumaßnahme abgeschlossen, muss dies ebenfalls angezeigt werden.

Der Antrag auf eine verkehrsrechtliche Anordnung enthält im Allgemeinen diese Details:

Art und Umfang der Bauarbeiten
genaue Lage des betroffenen Straßenabschnitts
Platzbedarf für das Bauvorhaben
Art und voraussichtlicher Umfang der Verkehrsbehinderung
geplanter Beginn der Arbeiten und voraussichtliche Dauer
Verkehrszeichenplan, Beleuchtung
Name und Anschrift des Verantwortlichen für die Sicherungsmaßnahmen und die Unterhaltung

Der Verkehrszeichenplan

Der Verkehrszeichenplan enthält alle erforderlichen Angaben, wie Abmessungen, Schilder, Verkehrseinrichtungen etc. Verkehrszeichenpläne kann man oft auf der Basis von Regelplänen erstellen, die sich den spezifischen Gegebenheiten anpassen lassen, am effizientesten anhand von spezieller Software. Im Verkehrszeichenplan muss eine Person mit Name und Anschrift genannt sein, die für die Baustellensicherung verantwortlich ist.

Hinweis
Ereignet sich ein Unfall aufgrund fehlerhafter Baustellenabsicherung, haftet diese Person.

Die rechtlichen Aspekte der Baustellensicherung sind kompliziert. Bei Bauarbeiten im Bereich von Straßen gelten natürlich die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die Baustellenverordnung (BaustellV). Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) regeln im Detail, wie abgesperrt und gekennzeichnet werden muss und wie die Baustellenabsicherung kontrolliert werden muss. Dabei unterscheidet man Regelungen für Arbeitsstellen von kürzerer und von längerer Dauer. Die zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA) legen fest, dass und wie die Verantwortlichen für die Sicherung von Arbeitsstellen qualifiziert sein müssen. Häufig findet auch das Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 99) Anwendung. Last but not least fordert u. a. auch das berufsgenossenschaftliche Recht Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz der betroffenen Mitarbeiter.

Mindestinhalte des Verkehrszeichenplans

genaue Lage der geplanten Arbeitsstelle
Einschränkung von Fahrbahnteilen (Breiten, geplante genaue Restbreiten)
geplante Verkehrsführung
mögliche Umleitungen (geplante Umleitungsstrecken, Lageplan, geplante Umleitungsbeschilderungen)
Beginn und geplante Dauer der Arbeiten
genaue Angabe von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Abdeckung vorhandener Beschilderung
evtl. benötigte Warnposten
notwendige Geschwindigkeitsbeschränkungen
Name, Anschrift und Telefonnummer des Verantwortlichen (evtl. Stellvertreter)
bei Einsatz einer Lichtsignalanlage: Signalanlagenplan/Verantwortlicher

Baustellen – so wird gesichert und kontrolliert

Absperrschranken

Fußgänger- und Radfahrwege müssen gegenüber Arbeitsbereichen gesichert werden. Liegt die Baustelle auf der Fahrbahn, sind auf der gesamten Länge Absperrschranken erforderlich, auch zusätzlich zu Bauzäunen.

Aufgrabungen

Aufgrabungen müssen so gesichert werden, dass Verkehrsteilnehmer, wie Fußgänger oder Radfahrer, vor einem Absturz geschützt sind. Dies kann mit Bauzäunen, Absperrgeräten oder Absperrschranken erfolgen. Standsicherheit ist dabei besonders wichtig.

Bauzäune

Auf der Fahrbahn eingesetzt, müssen Bauzäune zusätzlich mit Leitbaken, Absperrschranken oder Leitschienen gesichert werden. In Verkehrsbereichen müssen im Abstand von 10,0 m gelbe Warnleuchten angebracht werden.

Fahrbahnmarkierungen

Vorhandene weiße Markierungen werden im Baustellenbereich mit gelben Markierungen ergänzt.

Fahrzeuge

Fahrzeuge, die bei der Baustellensicherung eingesetzt werden, müssen mit zusätzlichen Warneinrichtungen gekennzeichnet sein.

Verkehrszeichen {Baustellenabsicherung, Verkehrszeichen} {Verkehrszeichen}

Alle Verkehrszeichen, wie Gefahrenzeichen (z. B. „Baustelle“), Vorschriftzeichen (z. B. „Gegenverkehr hat Vorrang“) und Richtzeichen (z. B. „Umleitung“), müssen natürlich der StVO bzw. dem VzKat (Katalog der Verkehrszeichen) entsprechen.

Hinweis
Erlaubt sind maximal zwei Vorschriftzeichen und insgesamt höchstens drei Verkehrszeichen pro Pfosten.

Verkehrszeichen dürfen nicht direkt am Fahrbahnrand aufgestellt werden. Vorgeschrieben ist ein Seitenabstand zwischen dem Verkehrszeichen und der Fahrbahn. Innerorts muss dieser Mindestabstand vom Fahrbahnrand 0,5 m bzw. 0,3 m (beengte Verhältnisse) betragen.

Verkehrszeichen dürfen nicht auf, sondern nur außerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden. Gibt es zwingende Gründe, die Verkehrszeichen dennoch auf der Fahrbahn aufzustellen, so müssen sie mit Absperrgeräten gekennzeichnet werden.

Um Verkehrszeichen standsicher aufzustellen, werden meist mind. zwei Fußplatten benötigt. Um sie auch wackelfrei und verdrehsicher zu montieren, verwendet man oft Klemmschellen.

Schilder müssen so aufgestellt werden, dass sie gut sichtbar sind. Die geforderten Aufstellhöhen beziehen sich auf die Unterkante des Schilds:

2,0 m außerhalb der Fahrbahn und über Gehwegen
2,2 m über Radwegen
1,5 m innerorts (Grünstreifen, Mittelinseln, Parkstreifen o. Ä.)
1,5 m außerorts bei mehrstreifigen Straßen
0,6 m außerorts bei zweistreifigen Straßen

Umleitungen

Sie müssen nach den Richtlinien für Umleitungsbeschilderung ausgeschildert werden.

Warnleuchten

Warnleuchten müssen im Dauerlicht betrieben werden. Blinklicht ist nicht zulässig, weil sich die Verkehrsführung dabei nur schlecht erkennen lässt.

Wann und wie oft die Baustellensicherung kontrolliert werden muss

Zuständig für die Kontrollen ist der Verantwortliche. Er muss

täglich vor Arbeitsbeginn,
täglich nach Arbeitsende, nach Eintritt der Dunkelheit (Beleuchtung!),
täglich an arbeitsfreien Tagen (Sonn- und Feiertagen) und
nach Naturereignissen, wie Unwettern,

kontrollieren.

Bei der Aufstellung von Schildern sollte eine Restbreite von Geh- und Radwegen gewährleistet werden. Fußgänger und Radfahrer sollten nicht gezwungen sein, die Fahrbahn zu betreten, um Verkehrsschildern auszuweichen. Die Mindestbreiten sollten betragen:

Gehwege: 1,0 m
Radwege ohne Gegenverkehr: 0,8 m
kombinierte Geh- und Radwege: 1,6 m

Kritische Bereiche der Baustellensicherung

Kritische Bereiche werden wohl bestehen bleiben, etwa das – etwas salopp – sog. „Schildersalatproblem“. Um haftungsrechtlich auf der sicheren Seite zu sein, bleibt den Verantwortlichen nämlich meist nichts anderes übrig, als Schilder zu jedem Sicherheitsaspekt zu installieren. Sinnvoll ist es nicht unbedingt, dass die Verkehrsteilnehmer mit einer Überfülle an Informationen versorgt werden, aber wenn nur ein Gefahrenhinweis fehlt, haftet der Verantwortliche bei einem Unfall.

Ebenfalls problematisch sind u. a. Notgehwege. Werden diese nämlich, wie zu Recht vorgeschrieben, neben der Baustelle eingerichtet, hat das Baustellenfahrzeug eigentlich keinen Zugang mehr. An irgendeiner Stelle also muss man Vorschriften zuwiderhandeln, um überhaupt arbeiten zu können!

Weitere typische Fehler im Überblick:

unzulässige Kombinationen von Verkehrszeichen
zu viele Verkehrszeichen an einem Pfosten, höchstens drei Zeichen
Standsicherheit: Menge der Fußplatten nach der Vorschrift der TL und ZTV-SA
fehlender Abgleich von Verkehrszeichen mit der stationären Beschilderung (widersprüchliche Regelungen)
nicht klar erkennbare, verschmutzte, verdrehte oder beschädigte Verkehrszeichen
unvollständige Absperrungen
defekte oder fehlende Warnleuchten
Flatterband ist keine Sicherung und darf auch nicht so verwendet werden
nicht gekennzeichnete Bauzäune
unzureichende oder fehlende Kennzeichnung an den eingesetzten Fahrzeugen
ungesicherte Baumaschinen im Fahrbahnbereich

Schutzmaßnahmen für die Mitarbeiter

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss natürlich auch ermittelt werden, welche Gefährdungen für die Mitarbeiter an Straßenbaustellen drohen und welche Schutzmaßnahmen notwendig sind. Wegen der hohen Unfallgefahr ist ein straffes System zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Schutzmaßnahmen meist sinnvoll.

Das 1x1 des Bauhofs

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