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BKrFQG/Handwerkerregel

{BKrFQG/Handwerkerregel}

Handwerkerregel {Handwerkerregel}

Ausgenommen von der Pflicht zum Eintrag der Schlüsselzahl „95“ ist gem. § 1 Abs. 2 Nr. 5 des BKrFQG auch das Führen von Kraftfahrzeugen

zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer zur Ausübung des (eigentlichen) Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.

Was bedeutet dies nun konkret?

Eine Auslegungshilfe des Bundesamts für Güterverkehr (BAG, vgl. Verkehrsblatt 07-2012, Seite 250 ff) sowie die BAG-Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht, Erste Auflage, Stand Juli 2014 (www.bag.bund.de), sind dabei zu berücksichtigen. Der folgende Beispielkatalog soll einen „roten Faden“ widerspiegeln, wenn es darum geht, die Betroffenheit kommunaler/öffentlich-rechtlicher Betriebe anhand verschiedener Fahrtzwecke zu beurteilen.

Die Beispiele, bei denen Qualifizierungspflicht (Eintrag der SZ 95 ist erforderlich) besteht, sind in kursiv dargestellt. Sofern das Qualifizierungserfordernis entfällt, ist dies nicht kursiv gedruckt.

1. Wir sind kein gewerbliches Unternehmen. Ausgenommen vom BKrFQG ist nur die nichtgewerbliche Beförderung von Personen und Gütern zu privaten Zwecken. Die Fahrten durch einen Kommunalbetrieb dienen nicht privaten Zwecken. Das heißt, die Ausnahme findet keine Anwendung.
2. Wir haben keine hauptamtlichen Fahrer. Alle Fahrer sind Betriebshofmitarbeiter und werden zu jeder Tätigkeit herangezogen. Das BKrFQG setzt nicht das Fahren im Hauptamt voraus. Das heißt, auch für Fahrer, deren Fahren nicht Hauptamt ist, findet das BKrFQG Anwendung. Der Umfang der Fahrtätigkeit ist für die Anwendung des BKrFQG unerheblich. Auch die nicht tarifrechtlich oder die öffentlich-rechtlich geschuldete Fahrleistung ist für die Anwendung des BKrFQG ohne Belang. Eine nicht tarifrechtlich oder öffentlich-rechtlich geschuldete Fahrleistung kann allenfalls nur ein Hilfsmittel zum Beweis der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 5 („Handwerkerregelung“) sein. Wenn aber offensichtlich ist, dass die Handwerkerregelung keine Anwendung finden kann, kommt dieses Hilfsmittel zum Beweis von vornherein nicht zur Anwendung.
3. Möbeltransport vom Rathaus zum Depot. Möbeltransport ist eine reine Transporttätigkeit mit einem Lkw. Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht erkennbar, sofern die Möbel nicht vorher vom Fahrer hergestellt wurden. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist regelmäßig erforderlich.
4. Einsammeln von Müll, Sperrmüll, Elektroschrott/„weißer Ware“ durch Mitarbeiter der städtischen Müllabfuhr oder des Baubetriebshofs. Dieser Fall wurde bereits abschließend durch das BAG dem BKrFQG zugeordnet. Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht möglich. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist regelmäßig erforderlich.
5. Transport von Aushub, Friedhofabfällen, Grünschnitt von den Liegenschaften/Sportplätzen zur Deponie oder zum Entsorger (die Entsorgung steht im Vordergrund). Vorgenannter Transport ist eine Transporttätigkeit mit einem Lkw. Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht erkennbar. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist regelmäßig erforderlich.
6. Transport von illegal abgelagertem Müll durch einen Bauhofmitarbeiter zum Bauhof oder Entsorger. Das Bundesamt für Güterkraftverkehr hat diesen Fall bereits dem BKrFQG zugeordnet. Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht erkennbar. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist regelmäßig erforderlich.
7. Transport des Bauschuttcontainers zur Deponie. Vorgenannter Transport ist eine Transporttätigkeit mit einem Lkw. Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht erkennbar. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist regelmäßig erforderlich.
8. Transport eines Baggers oder Aufsitzmähers zum Einsatzort, welcher vom Fahrzeugführer selbst anschließend regelmäßig nicht verwendet wird. Vorgenannter Transport ist eine Transporttätigkeit mit einem Lkw. Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht erkennbar. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist regelmäßig erforderlich.
9. Transport von Sand oder Splitt oder Material/Ausrüstung durch den Bauhofmitarbeiter für die Stadtwerke AG oder das Sportamt der gleichen Kommune. Vorgenannter Transport ist eine Transporttätigkeit mit einem Lkw. Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht erkennbar. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist regelmäßig erforderlich.
10. Transport von Sand oder Splitt oder Material/Ausrüstung durch den Bauhofmitarbeiter für eine andere Dienststelle/benachbarte Kommune. Vorgenannter Transport ist eine Transporttätigkeit mit einem Lkw (ggf. inklusive Auf- und Abladen). Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht erkennbar. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist regelmäßig erforderlich.
11. Transport von Material für einen Handwerker (auch Fremdunternehmer). Der Fahrauftrag wurde von eigener Verwaltung (z. B. Hochbauamt) erteilt. Vorgenannter Transport ist eine Transporttätigkeit mit einem Lkw. Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht erkennbar. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist regelmäßig erforderlich.
12. Abholen von Kunstwerken für die städtischen Kunstsammlungen bei Künstlern in Deutschland. Vorgenannter Transport ist eine Transporttätigkeit mit einem Lkw. Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht erkennbar. Dass evtl. eine besondere Sorgfalt notwendig ist, ändert nichts am Vorliegen einer Transporttätigkeit. Auch Geld- und Werttransporte unterfallen beispielsweise dem BKrFQG. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist regelmäßig erforderlich.
13. Aufladen, Transport und Abladen der Verkaufshütten für den Weihnachtsmarkt, Ostermarkt o. ä. Veranstaltungen. Vorgenannter Transport ist eine Transporttätigkeit mit einem Lkw. Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht erkennbar. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist regelmäßig erforderlich.
14. Transportieren und Aufstellen von Dekorationen, wie z. B. Osterkränze, Blumenkübel, Weihnachtspyramiden etc. Vorgenannter Transport ist eine überwiegende Transporttätigkeit mit einem Lkw. Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht erkennbar. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist regelmäßig erforderlich.
15. Abholen von Demogittern bei der Bereitschaftspolizei in Wiesbaden zur Zugwegsicherung beim Karnevalszug. Aufstellen am nächsten Tag. Rücktransport am Tag nach dem Zug. Grundsätzlich liegt in diesem Fall eine Transporttätigkeit mit einem Lkw vor. Es kann ein Anwendungsfall der Handwerkerregelung sein, wenn der Fahrer maßgeblich an dem Aufstellen der Absperrungen beteiligt ist. Das Auf- und Abladen der Absperrungen alleine genügt auf jeden Fall nicht zur Anwendung der Handwerkerregelung. Der Arbeitgeber/Dienstherr, welcher sich in diesem Fall auf die Ausnahmevorschrift beruft, wird dies auch beweisen müssen und dies wird im vorliegenden Fall m. E. schwer sein: Der Fahrer wird oft langsam weiter fahren, während die Kollegen die Gitter abladen und aufstellen.
16. Transportieren und Aufstellen von Bühnen für Veranstaltungen Der Transport der Bühne unterfällt grundsätzlich dem BKrFQG. Sofern die Notwendigkeit besteht, die Bühne anschließend zusammenzubauen und aufzustellen, kann ggf. die Anwendung der Handwerkerregelung gegeben sein, sofern der Fahrer maßgeblich an dem Auf- bzw. Abbau der Bühne beteiligt ist (evtl. mit anderen Mitgliedern der Arbeitskolonne). Der Auf- bzw. Abbau der Bühne ist der zeitlich überwiegende Teil des Gesamtvorgangs und die untergeordnete Fahrt dient lediglich diesem Hauptzweck. Das Fahren inkl. Auf- und Abladen spielt eine untergeordnete Rolle. Die Anwendung der Handwerkerregelung dürfte nur dann gegeben sein. Wird die Bühne jedoch lediglich als Anhänger hinter einem Bauhof-Lkw befördert und ein besonderer, zeitintensiver Aufbau ist bauartbedingt (z. B. durch einfaches Aufklappen der Anhänger-Seitenteile) nicht erforderlich, handelt es sich um eine überwiegende Transporttätigkeit mit einem Lkw. Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht erkennbar. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist regelmäßig erforderlich.
17. Transport und Aufstellen von Beschilderung für Veranstaltungen. Der Transport der Beschilderungen unterfällt grundsätzlich dem BKrFQG. Wenn der Fahrer die Schilder auf- bzw. abbaut (evtl. mit anderen Mitgliedern der Arbeitskolonne), dürfte die Anwendung der Handwerkerregelung gegeben sein (siehe 15.).
18. Transport von Grünschnitt oder Bauschutt in einem Anhänger, der von einem Traktor mit einem zGG > 3,5 t und einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gezogen wird. Da der Traktor eine Höchstgeschwindigkeit > 45 km/h aufweist, unterfällt er nicht der Befreiungsregelung gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BKrFQG. Zu prüfen ist nun, welche Fahrerlaubnisklasse zum Führen bei der jeweiligen Fahrt erforderlich ist. Sofern der Traktor zum Transport von Grünschnitt eingesetzt wird, kann dieser Transport bei weiter Auslegung der Vorschriften als land- oder forstwirtschaftlicher Zweck bewertet werden. In diesem Fall ist zum Führen des Traktors die Fahrerlaubnisklasse „T“ erforderlich. Fahrten mit dieser Fahrerlaubnisklasse unterliegen grundsätzlich nicht dem BKrFQG. Wird der gleiche Traktor für einen Bauschutttransport, zum Abtransportieren von illegal abgelagerten Abfällen oder zum normalen Materialtransport als Zugfahrzeug eingesetzt, ist zum Führen des Traktors die Fahrerlaubnisklasse „C/CE“ erforderlich. Vorgenannte Transporte sind dann Transporttätigkeiten mit einem Fahrzeug, für welches zum Führen die Fahrerlaubnisklasse C/CE erforderlich ist. Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist nicht erkennbar (s. jedoch ggf. 5., 6. und 18., erste Alternative).
19. Transport von Material oder Ausrüstung für das Lager des Bauhofs. Die Begriffe „Material“ und „Ausrüstung“ sind weit auszulegen. Die Ausnahme des § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG gilt daher für die zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten und sonstigem Zubehör sowie für den An- und Abtransport von Waren und Geräten, die im Betrieb hergestellt, repariert oder verarbeitet werden. Erfasst wird somit auch die Beförderung von einzubauenden Produkten. Dabei muss es jedoch auch Aufgabe des Fahrers sein, bei der weiter gehenden Verarbeitung der Produkte – zusammen mit den anderen Kollegen – beteiligt zu sein. Die Anwendung der Handwerkerregelung dürfte dann gegeben sein. Sofern jedoch der Fahrer regelmäßig neben den Fahrtätigkeiten nur für Bürotätigkeiten/Hausmeistertätigkeiten/als Schwimmmeister o. Ä. eingesetzt wird und an der weiteren Be- oder Verarbeitung der von ihm transportierten Lagergüter nicht beteiligt ist, stellen diese Fahrten eine Transporttätigkeit mit einem Lkw dar. Die Anwendung einer Ausnahmevorschrift nach dem BKrFQG ist dann nicht erkennbar. Grundsätzlich besteht für Fahrer dieser Transporte folglich die Qualifizierungspflicht, der Eintrag der SZ 95 ist dann erforderlich.
20. Transport von Pflanzen von der Gärtnerei zum Schlosspark mit anschließender Bepflanzung der Parkanlagen, bei welcher der Fahrer eingebunden ist. Da die Hauptaufgabe des Fahrers nicht im Transport besteht, sondern in der Bepflanzung/Verarbeitung der transportierten Pflanzen, dürfte die Anwendung der Handwerkerregelung gegeben sein (siehe 15. und 18.).
21. Transporte von Material und Ausrüstungen zu Unterhaltungsarbeiten an kommunalen Einrichtungen, wie Gebäuden, Straßen, Gehwegen, Plätzen, Feldwegen, Bach- und Flutgräben usw., bei denen die Fahrer an den Unterhaltungsarbeiten beteiligt sind. Da die Hauptaufgabe der Fahrer bei diesen Fahrten nicht im Transport besteht, sondern in seiner Beteiligung an den Unterhaltungsarbeiten, dürfte die Anwendung der Handwerkerregelung gegeben sein (siehe 15. und 18.).
22. Durchführung von Straßenreinigungsarbeiten mit einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine/Kehrmaschine oder einem Unimog oder Traktor mit entsprechendem Anbaugerät. Diese Reinigungsarbeiten stellen keinen gewerblichen Gütertransport i. S. d. BKrFQG-Vorschriften dar. Sie unterfallen nicht dem Qualifizierungserfordernis des BKrFQG.
23. Durchführung des Winterdienstes mit einem Lkw oder Traktor (Räum- und/oder Streutätigkeit). Diese Tätigkeiten werden als Straßenreinigungsarbeiten bewertet und stellen keinen gewerblichen Gütertransport i. S. d. BKrFQG-Vorschriften dar. Sie unterfallen nicht dem Qualifizierungserfordernis des BKrFQG.
24. Durchführung von Kanalspülarbeiten mit einem Spezialfahrzeug > 12,0 t zGG. Die Fahrten mit diesem Fahrzeug dienen einzig dem Zweck, Kanalspülungen durchzuführen. Diese Reinigungsarbeiten stellen keinen gewerblichen Gütertransport i. S. d. BKrFQG-Vorschriften dar. Sie unterfallen nicht dem Qualifizierungserfordernis des BKrFQG.
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