Читать книгу Das 1x1 des Bauhofs - Inga Dora Meyer, Christian Borzym - Страница 8

Оглавление

Aktuelles zur ZTV-Baumpflege – Ausgabe 2017

Hinweis
Die aktuelle Fassung der ZTV-Baumpflege wurde 2017 mit Stand Oktober 2017 veröffentlicht. Bestellmöglichkeit unter www.fll.de

Vorbemerkungen

Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege)“ sind seit 1981 ein wichtiges Regelwerk, um die Anforderungen an Baustoffe und Leistungen zu definieren. Bei Vergabeverfahren nach VOB dienen sie als Vertragsgrundlage und als Hilfestellung bei der Abnahme der ausgeführten Leistungen.

Seit 2013 fand nun eine Überarbeitung der Fassung von 2006 statt. Neben Anregungen aus der Branche sind auch strukturelle Anpassungen nötig geworden.

Die wichtigsten Änderungen/Neuerungen

Hauptziel der Überarbeitung war es, die ZTV konkreter zu machen. Eindeutige Formulierungen schaffen nun Klarheit zwischen den Vertragsparteien. Formulierungen wie „sollte“, bei Bedarf“… sind jetzt durch klare Anweisungen ersetzt worden.

Neue Struktur

Die Struktur wurde deshalb entsprechend der VOB und ATV-Normen angepasst:

Abschnitt 0: Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung

Abschnitt 1: Geltungsbereich, Begriffe, normative Verweise

Abschnitt 2: Stoffe, Bauteile

Abschnitt 3: Ausführung

Abschnitt 4: Nebenleistungen, Besondere Leistungen

Abschnitt 5: Abrechnung

Um den Anforderungen des Bundesnaturschutzgesetzes gerecht zu werden, sind die erlaubten „schonenden Form- und Pflegeschnitte“ als Maßnahmen in Abschnitt 3.2 der neuen ZTV-Baumpflege zusammengefasst. Die bisherigen Sondermaßnahmen heißen nun „stark eingreifende Maßnahmen“ und sind somit laut BNatSchG nicht immer zulässig.

Anzumerken bleibt, dass der Abschnitt 0 in Zukunft eine höhere Bedeutung hat als bisher. Er soll als Checkliste beim Aufstellen einer Leistungsbeschreibung gesehen werden und so in der Praxis eine echte Hilfe sein.

Aktuelle Themen

Detaillierter sind nun auch die Ausführungen zum Thema „Jungbaumpflege“. So wurde als Maßnahme z. B. auch der Abbau von Baumverankerungen und Stammschutzmaterialien neu aufgenommen. Ebenfalls neu sind Maßnahmen zu Formschnitt und Kopfbaumschnitt. Auch auf Extremwetterereignisse muss häufiger reagiert werden. Deshalb sind Sofortmaßnahmen an geschädigten Baumkronen nach unvorhergesehenen Ereignissen in die ZTV aufgenommen worden. Nicht mehr aktuell waren die Methoden der Kronensicherung. Mit der neuen Fassung sind nur noch die verletzungsfrei einbaubaren Systeme Vertragsbestandteil.

Entfallene Maßnahmen

Um ein aktuelles Regelwerk zu haben, muss auch die ein oder andere veraltete Vorgehensweise gestrichen werden. So ist die Kronenauslichtung als Maßnahme der Pflege oder Vorsorge nicht wirksam. Wer trotzdem auslichten möchte, kann die Maßnahme im Rahmen der Kronenpflege ausschreiben.

Ebenso wurde der Kronenregenerationsschnitt als Kombination von Kroneneinkürzung und Kronenpflege als extra Maßnahme herausgenommen.

Zusammengefasst wurden auch alle Arten der Kroneneinkürzung, somit können Kronensicherungsschnitt und Einkürzung von Kronenteilen als Einzelmaßnahme entfallen.

Ersatzlos entfallen ist auch das Kapitel „Rinden- und Holzschäden“. Relevante Maßnahmen finden sich jetzt in den neuen Abschnitten „Behandlung von Wunden“ oder „Schutz vor Rindenschäden“.

Neben Streichungen, Umstrukturierung, neuen Formulierungen und Ergänzungen hat der Regelwerksausschuss darauf geachtet, dass die Gesamtausgabe nicht zu umfangreich und unhandlich wird.

Das 1x1 des Bauhofs

Подняться наверх