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Führerscheinkontrolle

{Führerscheinkontrolle}

Der Arbeitgeber und Halter der Dienstfahrzeuge macht sich strafbar, wenn er anordnet oder zulässt, dass jemand ein Fahrzeug führt, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen, oder wenn gerade ein Fahrverbot für ihn gilt. Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Diese Regelung findet sich in § 21 Abs. 1 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Der Halter ist übrigens derjenige, der das Kfz für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Kosten bestreitet.

Außerdem kann der Versicherungsschutz verloren gehen, wenn es zu einem Schaden kommt und der Fahrer nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hatte und der Arbeitgeber das durch mangelhafte Kontrollen oder Dokumentation nicht erkannt haben.

Um diese Risiken zu umgehen, müssen regelmäßig Führerscheinkontrollen durchgeführt und dokumentiert werden.

Umfang und zeitlicher Abstand der Kontrollen

Der Gesetzgeber geht dabei nicht so weit, dass vor jeder Fahrt der Führerschein vorgezeigt werden muss. Jedoch empfiehlt es sich, mindestens alle sechs Monate alle Führerscheine zu kontrollieren.

Betroffen von der Führerscheinkontrolle sind alle Mitarbeiter, die Firmenfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen – auch wenn es nur gelegentlich ist.

An die Kontrolle selbst werden hohe Anforderungen gestellt. Es muss immer der Original-Führerschein vorgelegt werden. Eine Kopie kann erstens veraltet sein und zweitens leicht manipuliert werden.

Ein Blick allein auf die Fahrerlaubnisklasse und die Gültigkeit reicht nicht aus. Jeder Führerschein muss auch auf eventuelle Beschränkungen nach § 17 Abs. 4 FeV geprüft werden. So könnte z. B. die Fahrerlaubnis nur für Fahrzeuge mit Automatikgetriebe gelten. Ein Kfz mit Schaltgetriebe darf dann nicht überlassen werden.

Es wird auch empfohlen, die Führerscheinnummer mit der letzten Kontrolle zu vergleichen.

Auch bei ausländischen Führerscheinen sollte lieber genau hingesehen werden. Denn die Gerichte sind sich einig, dass eine Fahrerlaubnis, die im EU-Ausland erworben wurde, in Deutschland nicht zur Teilnahme am Verkehr berechtigt, wenn im Inland die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder eine Sperrfrist verhängt ist.

Ergeben sich Verdachtsmomente, dass in der Zwischenzeit ein Mitarbeiter ein Fahrverbot verbüßen muss oder die Fahrerlaubnis erloschen ist, sollte eine zusätzliche Prüfung direkt erfolgen.

Vor allem bei den Fahrerlaubnisklassen C und D macht eine anlassbezogene Kontrolle Sinn. Denn zu bestimmten Stichtagen und Altersgrenzen (50. Lebensjahr) erlischt die Fahrerlaubnis automatisch, wenn nicht ärztliche Untersuchungen und eine Verlängerung der Fahrerlaubnis erfolgt sind.

Aber auch wenn ein Mitarbeiter, der regelmäßig mit dem Privatauto zur Arbeit gekommen ist, plötzlich aufs Fahrrad oder den Öffentlichen Nahverkehr umgestiegen ist, kann eine erneute Kontrolle angebracht sein.

Man darf als Kontrollpflichtiger nicht davon ausgehen, dass man als Halter des Fahrzeuges automatisch mitbekommt, wenn etwas passiert, was zum Verlust der Fahrerlaubnis führt. Denn dem Mitarbeiter kann auch bei einer Privatfahrt der Führerschein entzogen werden oder er wird vor Ort angehalten und muss keine Personalien nennen.

Wenn der Mitarbeiter unter das BKrFQG fällt, muss die Schlüsselzahl 95 eingetragen sein.

Die Führerscheinkontrolle muss auch erfolgen, wenn die Arbeitnehmer durch Regelungen im Arbeitsvertrag verpflichtet sind, den Entzug der Fahrerlaubnis unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen. Weil hier aber oft die Angst vor dem Jobverlust groß ist, kann man nicht davon ausgehen, dass die Arbeiter dies auch tatsächlich tun.

Dokumentation der Kontrolle

Eine Vorlage zur Führerscheinkontrolle kann z. B. so aussehen:


Bild 1: Im Rahmen der Führerscheinkontrolle kann die Gültigkeit der Fahrerkarte mit kontrolliert werden.

Die jeweiligen Zettel werden unterzeichnet und aufbewahrt. Auch ältere Prüfprotokolle nicht wegwerfen, damit im Bedarfsfall nachgewiesen werden kann, wie regelmäßig die Kontrolle stattfand.

Datenschützer aufgepasst: Die Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 21 StVG und ist somit zulässig bei Mitarbeitern, die Dienstfahrzeuge nutzen. Auf die Dokumentation der durchgeführten Kontrollen und eventuell angefertigte Kopien der Führerscheine darf jedoch nicht jeder Mitarbeiter zugreifen können. Nur die Mitarbeiter, die diese Informationen benötigen (z. B. der Fuhrparkleiter) dürfen Zugriff haben. Bezüglich Fragen zu den Zugriffsbeschränkungen und Berechtigungen im Datenschutz kann der Datenschutzbeauftragte Auskunft geben.

Übertragung der Kontrollpflicht

Die Durchführung der Führerscheinkontrolle kann vom Halter auf andere übertragen werden. Eine Übertragung auf den Fahrer schließt sich allein deshalb schon aus, weil im Gesetz selbst beide Personen gesondert genannt werden. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist jedoch eine Übertragung auf andere Mitarbeiter möglich. Dabei soll eine zuverlässige Person ausgewählt werden, ansonsten könnte die Verantwortung wieder an den Betriebsinhaber bzw. Geschäftsführer zurückfallen. Es ist gut, die Übertragung schriftlich zu fixieren.

Aber auch an Externe kann die Führerscheinkontrolle übertragen werden. Organisationen wie TÜV und DEKRA bieten diesen Service an und versprechen die lückenlose Dokumentation.

Weitere Fahrausweise

Neben den Kraftfahrzeugen gibt es auch bei Staplern und Erdbaumaschinen Fahrausweise, die der Fahrer besitzen muss und die gültig sein müssen. Die Erstausbildung dazu regeln verschiedene berufsgenossenschaftliche Vorschriften (u. a. BGV A1, BGG 925, BGR 500). Das Erlernte sollte zudem jährlich im Rahmen einer Unterweisung aufgefrischt werden. Wenn innerhalb von 3 Jahren keine Unterweisung durchgeführt und dokumentiert wurde, ist der Fahrausweis ungültig und eine erneute Erstausbildung muss erfolgen.

Das 1x1 des Bauhofs

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