Читать книгу Das 1x1 des Bauhofs - Inga Dora Meyer, Christian Borzym - Страница 7

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Praxistipps von A–Z

Arbeitsbekleidung

Arbeits-, Berufs- oder Schutzkleidung:

Für Mitarbeiter, die in Bauhöfen oder als Hausmeister tätig werden, ist zu prüfen, welche der folgenden grundlegenden Schutzausrüstungen erforderlich und somit zur Verfügung zu stellen sind, z. B.:

 Kopf-, Augen- und Gesichtsschutz

 Hand-, Fuß- und Körperschutz

 Hautschutz

 Atemschutz

 Sicherung gegen Absturz (z. B. Auffanggurte, Höhensicherungsgeräte, Sicherheitsgeschirre bei Arbeiten auf Dächern)

 Ausrüstung zum Schutz mehrerer Körperteile (z. B. Schutzkleidung kombiniert mit Atemschutz oder Schutzhelm kombiniert mit Kapselgehörschützern)

 Warnkleidung

Die Besonderheit bei der Auswahl besteht darin, dass zunächst zwischen Arbeitskleidung und Schutzkleidung unterschieden werden muss.

Arbeitskleidung {Arbeitskleidung}: Wird während der Arbeit anstelle, in Ergänzung oder zum Schutz vor Verschmutzung der privaten Kleidung getragen. Hierbei handelt es sich um keine persönliche Schutzausrüstung (PSA) i. S. d. Unfallverhütungsvorschriften. Der Arbeitgeber ist daher auch nicht verpflichtet, sie aus Arbeitsschutz-Gründen zur Verfügung zu stellen.

Schutzkleidung: {Schutzkleidung} Soll den Rumpf, die Arme und die Beine vor schädigenden Einwirkungen schützen. Da es sich um PSA handelt, muss der Arbeitgeber sie zur Verfügung stellen.

Auswahl und Organisation

Wie der Name schon sagt, ist die persönliche Schutzausrüstung für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Ist die Benutzung der PSA durch verschiedene Personen unumgänglich, so hat der Arbeitgeber Maßnahmen zu treffen, die das Auftreten von Gesundheitsgefahren oder hygienischen Problemen verhindern.

Um die Bereitschaft für das Tragen der PSA zu erhöhen, sollten die Mitarbeiter an der Auswahl beteiligt werden. Es darf nur PSA zur Verfügung gestellt werden, die

 den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht,

 Schutz gegenüber den abzuwehrenden Gefahren bietet, ohne eine eigene Gefahr mit sich zu bringen,

 für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet ist,

 den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen der Träger genügt und

 dem Träger passt.

Um leicht entscheiden zu können, ob die PSA für den Einsatzzweck geeignet ist, müssen die Hersteller ihre Produkte den Anforderungen des EG-Rechts entsprechend kennzeichnen.

Beim Kauf der persönlichen Schutzausrüstung ist unbedingt auf die CE-Kennzeichnung zu achten. Bei PSA, die aufgrund der PSA-Sicherheitsverordnung mit diesem Kennzeichen versehen ist, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass sie den zum Zeitpunkt des Einsatzes geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.

Spezielle Schutzausrüstung, wie z. B. für die Benutzer von handgeführten Kettensägen, ist je nach Schutzfunktion mit weiteren Symbolen gekennzeichnet.

SymbolAnwendung
Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen nach DIN EN 381
Schutzhandschuhe nach DIN EN 388
Kälteschutzkleidung nach DIN EN 342
Warnkleidung nach DIN EN 471

Informationen und Hilfestellungen für die Auswahl von PSA enthalten z. B. die Merkblätter

 Regel für die Benutzung von Schutzkleidung (DGUV Regel 112-989, bisher GUV-R 189),

 Regel für die Benutzung von Fuß- und Knieschutz (DGUV Regel 112-991, bisher GUV-R 191),

 Regel für die Benutzung von Gehörschutz (DGUV Regel 112-194, bisher GUV-R 194) oder

 Regel für die Benutzung von Schutzhandschuhen (DGUV Regel 112-995, bisher GUV-R 195) etc.

In diesen Merkblättern werden die grundsätzlichen und besonderen Merkmale (z. B. Sicherheitsschuhe mit Schnittschutzeinlage) der PSA näher erläutert. Sie können auf der Internetseite www.regelwerk.unfallkassen.de kostenlos heruntergeladen werden.

Die Merkblätter zur PSA sind gegliedert in die Abschnitte

 Gefährdungsermittlungen, z. B. Art und Umfang der Risiken am Arbeitsplatz, Arbeitsbedingungen;

 Bewertung und Auswahl, z. B. Materialien, Kennzeichnung, ergonomische Anforderungen;

 Benutzung, z. B. Tragedauer, bestimmungsgemäße Benutzung, Entsorgung;

 Betriebsanweisungen, Unterweisungen;

 ordnungsgemäßer Zustand, z. B. Prüfung, Reinigung, Aufbewahrung, Reparatur.

Welche persönliche Schutzausrüstung zu benutzen ist, muss vom Arbeitgeber bzw. vom verantwortlichen Vorgesetzten im Einzelfall nach vorangegangener Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.

Für jede bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung hat der Arbeitgeber die erforderlichen Informationen für die korrekte Benutzung in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache bereitzuhalten.

Warnkleidung {Warnkleidung}

Warnkleidung ist nach den Vorgaben europäischer Regeln, die mittlerweile in nationales Recht umgesetzt wurden, zu beschaffen. Danach darf Warnkleidung in Europa in verschiedenen Farben, z. B. in Orangerot, Gelb und Rot – jeweils fluoreszierend – hergestellt werden.

Fazit

Die Beschaffung, Bereitstellung und der Gebrauch von PSA wird auch in Zukunft eine wichtige organisatorische Maßnahme im Arbeitsschutz sein, da nicht alle Gefahren durch betriebstechnische Maßnahmen beherrschbar sind. Eine Vielzahl von Unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen, die neben dem persönlichen Leid der Betroffenen auch mit hohen Kosten für die Betriebe, Unfallkasse und auch Krankenversicherungen verbunden sind, können durch die richtige Auswahl und den bestimmungsgemäßen Gebrauch der PSA verhindert werden.

Anwenden in der Praxis

Die Bereitschaft der Beschäftigten, PSA zu tragen, ist durchaus unterschiedlich. So wird z. B. der Einsatz von Gehörschutz oftmals als lästig und nicht sonderlich wichtig betrachtet. Dabei ist die Lärmschwerhörigkeit eines der häufigsten Probleme bei Bauhofmitarbeitern. In Unterweisungen sollte dringend darauf hingewiesen werden, dass Lärmschwerhörigkeit neben den gesundheitlichen auch soziale Konsequenzen hat. „Nicht sehen können trennt von den Dingen, nicht hören können von den Menschen“, brachte es die taubblinde US-Schriftstellerin Helen Keller auf den Punkt.

Eine große Rolle bei der Unfallverhütung spielen die Akzeptanz und die Bereitschaft für das Tragen der PSA. Dies ist abhängig von der Wahrnehmung und der Bewertung auftretender Gefahren durch die einzelnen Beschäftigten und Vorgesetzten. Wird z. B. das Tragen eines Helms auf dem gesamten Bauhofgelände gefordert – auch dort, wo keine offensichtliche Gefahr durch herabfallende Gegenstände besteht –, können bei einzelnen Beschäftigten Akzeptanzprobleme auftreten.

Rechtsgrundlage

Grundsätzlich soll persönliche Schutzausrüstung dort zur Anwendung kommen, wo technische und organisatorische Maßnahmen die Gefährdungen nicht oder nur ungenügend reduzieren können. In solchen Fällen ist die erforderliche PSA vom Unternehmer zur Verfügung zu stellen und von den Versicherten zu tragen. Dies ist sowohl im Arbeitsschutzgesetz als auch in der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1) festgelegt. Näheres wird in der „Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstung bei der Arbeit“ (PSA-Benutzungsverordnung) geregelt.

Das 1x1 des Bauhofs

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