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2. Ausnahmen
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In besonders dringlichen Fällen, wie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 937 Abs. 2 ZPO) oder in der Zwangsvollstreckung (§ 834 ZPO), wird auf eine vorherige Anhörung des Gegners verzichtet. Grund ist, dass der Zweck des Verfahrens andernfalls vereitelt werden könnte. Das rechtliche Gehör wird aber nachgeholt, wenn der Betroffene Rechtsbehelfe einlegt.