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3. Rechtsbehelfe

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Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Verfahrensfehler und muss zunächst mit den normalen Rechtsmitteln (Berufung, Revision) geltend gemacht werden. Ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (z.B. Streitwert unter 600 €), kommt die Anhörungsrüge gem. § 321a ZPO in Betracht. Dieser außerordentliche „Sonderrechtsbehelf“ wurde 2002 wegen der Überlastung des Bundesverfassungsgerichts in die ZPO eingeführt und 2005 nochmals abgeändert.[26] Nun ist die Anhörungsrüge gegen alle gerichtlichen Entscheidungen (nicht nur Urteile) statthaft. Beispielsweise ist sie möglich, wenn die Berufung wegen Unterschreitens der Berufungssumme von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder Nichtzulassung (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unstatthaft ist. Zweck dieses neuen Rechtsbehelfs ist eine Selbstkorrektur durch die Fachgerichte. Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsmittel, weil ihr Devolutiv- und Suspensiveffekt fehlen.[27] Die Gehörsrüge muss binnen einer Notfrist von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung durch Einreichung eines Schriftsatzes geltend gemacht werden (§ 321a Abs. 2 ZPO). Das Verfahren findet vor dem judex a quo (vor dem Ausgangsgericht, nicht vor dem übergeordneten Gericht) statt. Weist der Betroffene eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs nach, versetzt das Gericht den Prozess in die Lage vor Schluss der mündlichen Verhandlung zurück und führt den Prozess weiter (§ 321a Abs. 5 ZPO). Die Anhörungsrüge selbst bewirkt keine weitere Verjährungshemmung.[28] Wird der Verletzung nicht abgeholfen, bleibt die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde, da nun der Rechtsweg erschöpft ist.[29] Die Anhörungsrüge kann allein wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) erhoben werden. Die Verletzung anderer Verfahrensgrundsätze (z.B. Gebot fairen Verfahrens) wird nicht von § 321a ZPO erfasst.[30]

JURIQ-Klausurtipp

Die Anhörungsrüge = Gehörsrüge nach § 321a ZPO ist ein relativ neuer Rechtsbehelf und daher in jedem Fall examensrelevant.

2. Teil ErkenntnisverfahrenB. Verfahrensgrundsätze › V. Grundsatz der Mündlichkeit

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