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2. Ausnahmen

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Der Grundsatz der Mündlichkeit tritt an einigen Stellen in der ZPO zugunsten schriftlicher Kommunikation zurück. Das gesprochene Wort ist flüchtig und als alleinige Grundlage für die Rechtsfindung nur bedingt geeignet. Daher legt die ZPO im Rahmen der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Wert auf schriftliche Äußerungen der Parteien. So erfolgt die Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung regelmäßig durch Schriftsätze der Parteien (§§ 129 Abs. 1, 282 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann den Parteien Fristen für ihre schriftlichen Stellungnahmen setzen (§ 275 Abs. 1, 4 ZPO). Fragen des Gerichts zu Schriftsätzen sind rechtzeitig (schriftsätzlich) zu beantworten (§ 273 ZPO). Außerdem kann das Gericht ein schriftliches Vorverfahren anordnen (§ 276 ZPO). Hier erfolgt die Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung ausschließlich aufgrund vorbereitender Schriftsätze. Eine Bezugnahme auf Schriftsätze ist ebenfalls möglich (§§ 137 Abs. 3, 297 Abs. 2 ZPO).

Ausgangsfall

Die Anwältin von Mona erklärt in der mündlichen Verhandlung, dass sie den Antrag aus der Klageschrift vom 28.2.2017 (Blatt 1 der Akten) stellt. Sie muss den Antrag also nicht wörtlich wiederholen. Zudem stellt die vorbehaltslose Antragstellung die Bezugnahme auf den gesamten Akteninhalt dar.[33] Unter den Voraussetzungen des § 128a ZPO kann die Anwältin von Mona ihre „Botschaft“ auch per Videokonferenz (Webcam) an das Gericht übermitteln.

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In einigen wenigen Fällen kann das Gericht sogar ganz auf mündliches Vorbringen verzichten und allein aufgrund der schriftlichen Äußerungen entscheiden. So kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen, wenn beide Parteien zustimmen (§ 128 Abs. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 128 Abs. 3 ZPO). Erfolgt die gerichtliche Entscheidung durch Beschluss, nicht durch Urteil, ist eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich (§ 128 Abs. 4 mit z.B. § 922 Abs. 1 ZPO). In Verfahren vor den Amtsgerichten kann das Gericht ein schriftliches Verfahren anordnen, wenn der Streitgegenstand 600 € nicht übersteigt (§ 495a S. 1 ZPO). Auf Antrag muss aber mündlich verhandelt werden (§ 495a S. 2 ZPO); andernfalls liegt eine Gehörsverletzung vor.[34] Einer mündlichen Verhandlung bedarf es auch nicht, wenn die gegnerische Partei den Klageanspruch anerkennt (§ 307 S. 2 ZPO). Ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren (§ 331 Abs. 3 ZPO) kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

2. Teil ErkenntnisverfahrenB. Verfahrensgrundsätze › VI. Grundsatz der Unmittelbarkeit

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