Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Armin Engländer, Jan C. Joerden - Страница 115

c) Durchbrechung des Meistbegünstigungsprinzips für Zeitgesetze

Оглавление

21

Bei Zeitgesetzen kommt das Milderungsgebot dem Täter nach § 2 Abs. 4 StGB nicht zugute. Hier gilt das Meistbegünstigungsprinzip nicht. Vielmehr soll für Zeitgesetze, weil deren Außerkrafttreten vorhersehbar ist, die faktische Geltungskraft der Norm sichergestellt werden, so dass dem Täter die Erwartung einer späteren Folgenlosigkeit des Rechtsbruchs genommen wird. In diesen Fällen muss es aus Gründen, die mit der Natur des Zeitgesetzes und den vom Gesetzgeber in dieser Hinsicht verfolgten Regelungszwecken zusammenhängen, bei der Anwendung des Tatzeitrechts bleiben (Rn. 78 ff.). Eine solche Durchbrechung des Meistbegünstigungsprinzips sieht Art. 49 Abs. 1 S. 3 GRCh allerdings nicht vor.

Handbuch des Strafrechts

Подняться наверх