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2. Der Griff zum Telefon
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Ist dem Verteidiger der Sachbearbeiter bekannt oder hat er ihn fernmündlich erfragt, kann schon bei dem ersten Gespräch mit dem Mandanten ein Anruf bei dem Sachbearbeiter von Nutzen sein. Denn der (Vertrauen genießende) Verteidiger wird dabei manchmal schon wertvolle Informationen erhalten. Bekommt er sie nicht, so ist doch wenigstens den Ermittlungsbehörden bekannt, dass und von wem der Beschuldigte verteidigt wird. Da die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zur Begründung einer Verteidigereigenschaft nicht notwendig ist,[11] muss der Verteidiger nunmehr als solcher behandelt werden. Das ist von größter Wichtigkeit, beispielsweise für sein Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen von Zeugen (§ 168c Abs. 2 und 5 StPO).
Wenn solche Telefonanrufe mit Zurückhaltung und Takt geführt werden, bestehen gegen sie auch in Gegenwart des Mandanten keine Bedenken.[12] Warum soll der ängstliche Mandant nicht das Gefühl vermittelt bekommen: Mein Anwalt kennt sich aus, er kennt sogar den Staatsanwalt, er hat sofort etwas für mich getan? Dem Mandanten ist in der Regel alles fremd: Verfahrensordnung, Verfahrensbeteiligte, Rechte und Pflichten. Es tut ihm daher gut zu wissen, dass der von ihm beauftragte Verteidiger in dieser Welt zu Hause ist.
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