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3. Folgebewertung eines aktivierten Geschäfts- oder Firmenwerts gemäß den IFRS a) Umsetzung der Einheitstheorie seitens des IASB: Impairment Only Approach
ОглавлениеEin im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbener Geschäfts- oder Firmenwert ist nicht planmäßig abzuschreiben, sondern (mindestens) einmal jährlich gemäß IAS 36 „Wertminderung von Vermögenswerten“ auf eine Wertminderung zu prüfen (sog. Werthaltigkeits- oder Impairmenttest)302 und gegebenenfalls außerplanmäßig abzuschreiben. Im Unterschied zu den handelsrechtlichen GoB folgen die IFRS damit der Einheitstheorie, nach der eine Trennung von derivativem und originärem Geschäfts- oder Firmenwert als unmöglich erachtet wird.
Gemäß den IFRS ist der Geschäfts- oder Firmenwert ein Vermögenswert (IFRS 3, Anhang A), der jedoch keine Zahlungsströme unabhängig von anderen Vermögenswerten generieren kann. Aus diesem Grund ist er in einem Impairmenttest sog. zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zuzuordnen.303 Eine zahlungsmittelgenerierende Einheit ist „die kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten, die Mittelzuflüsse erzeugen, die weitestgehend unabhängig von den Mittelzuflüssen anderer Vermögenswerte oder anderer Gruppen von Vermögenswerten sind“ (IAS 36.6).
Ein Wertminderungsaufwand ergibt sich für den Fall, dass der Buchwert der zahlungsmittelgenerierenden Einheit (also einschließlich des zugewiesenen Geschäfts- oder Firmenwerts) den erzielbaren Betrag, der sich als Maximum aus Nutzungswert und beizulegendem Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten ergibt, übersteigt (IAS 36.6 und 36.58).304 Ein identifizierter Wertminderungsaufwand ist zuerst mit dem Geschäfts- oder Firmenwert zu verrechnen. Erst nachdem dieser vollständig abgeschrieben ist, wird der Aufwand anteilig als Abschreibung auf die Buchwerte der Vermögenswerte der zahlungsmittelgenerierenden Einheit verteilt (IAS 36.114). Ein wertgeminderter Geschäfts- oder Firmenwert bleibt von einer späteren Wertaufholung ausgeschlossen (IAS 36.122 und 36.124).