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III. Gesamtergebnis

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1. Der Geschäfts- oder Firmenwert ist nach geltenden Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung ein Vermögensgegenstand. Für einen selbst erstellten Geschäfts- oder Firmenwert besteht ein Aktivierungsverbot, ein derivativ erworbener ist hingegen im Jahresabschluss anzusetzen. Voraussetzung für eine Aktivierung des Geschäfts- oder Firmenwerts ist ein Unternehmenszusammenschluss in Form eines Asset Deal, da ansonsten die erworbenen Unternehmensanteile direkt zu ihren Anschaffungskosten aktiviert werden.

2. Der Ansatz der übernommenen Aktiva und Passiva gemäß den GoB richtet sich nach den allgemeinen Prinzipien des Vermögensgegenstands- und Verbindlichkeitsbegriffs, wobei der Unternehmenszusammenschluss zu berücksichtigen ist. Eine Bewertung erfolgt zum beizulegenden Zeitwert. Im Vergleich mit der bewirkten Gegenleistung von 0,8 Mio. GE ergibt sich daraus für die A-AG ein positiver Unterschiedsbetrag von 0,3 Mio. GE, den sie im Erwerbszeitpunkt als Geschäfts- oder Firmenwert zu aktivieren hat.

3. Die Bilanzierung eines Unternehmenserwerbs nach IFRS fällt in den Anwendungsbereich des IFRS 3. Übereinstimmend mit den GoB besteht für einen derivativen Geschäfts- oder Firmenwert ein Aktivierungsgebot, im Einzelabschluss ist er nur zu erfassen, wenn er einem Asset Deal entwächst; ein originär geschaffener ist vom Ansatz ausgeschlossen. Existieren negative Unterschiedsbeträge, sind diese abweichend zu den GoB nach eingehender Prüfung unmittelbar erfolgswirksam zu erfassen. Das Wahlrecht, Minderheiten zum beizulegenden Zeitwert berücksichtigen zu können, ist für den Einzelabschluss ohne Belang.

4. Nach IFRS 3 müssen alle wirtschaftlichen Vor- und Nachteile auf ihre Vermögenswert- bzw. Schuldeneigenschaft überprüft werden. Einzeln identifizierbare immaterielle Vermögenswerte sowie Eventualschulden müssen dabei vollständig erfasst werden. Die Bewertung der einzelnen Posten erfolgt zum Fair Value. Da die B-GmbH Eventualschulden von 0,1 Mio. GE aufweist, die gemäß den IFRS von der A-AG nunmehr zu passivieren sind, ist der positive Unterschiedsbetrag mit 0,4 Mio. GE höher als nach GoB. Die A-AG muss ihn im Zugangszeitpunkt aktivieren.

5. Ein wesentlicher Unterschied zwischen GoB und IFRS besteht auch in der Folgebewertung des derivativen Geschäfts- oder Firmenwerts. Die GoB folgen der Trennungstheorie und sehen eine planmäßige Abschreibung vor; der derivative Geschäfts- oder Firmenwert ist zudem, wie alle Vermögensgegenstände, einer außerplanmäßigen (Teilwert-)Abschreibung zugänglich. Die IFRS folgen demgegenüber der Einheitstheorie und sehen für den einmal aktivierten Geschäfts- oder Firmenwert ausschließlich einen regelmäßig durchzuführenden Werthaltigkeitstest vor; eine planmäßige Abschreibung ist unzulässig.

6. Die A-AG schreibt den Geschäfts- oder Firmenwert in der Handelsbilanz über zehn Jahre ab. Es liegen keine Gründe für eine (außerplanmäßige) Abschreibung bzw. Wertminderung vor. Dementsprechend wird gemäß den IFRS der Geschäfts- oder Firmenwert unverändert in die folgende Eröffnungsbilanz übernommen.

Bilanzierung case by case

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